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® schrieb am 25.9. 2010 um 01:11:36 Uhr über

Asyl




Rumänische Asylbewerber in der ehemaligen NVA-Kaserne in Berlin-Kaulsdorf, 1990 Asylbewerber (in Österreich: Asylwerber; in der Schweiz: Asylsuchende) sind Personen, die in einem fremden Land um Asyl, das heißt um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen. Während Asylbewerber Menschen mit einem laufenden Asylanerkennungsverfahren sind, werden anerkannte Asylbewerber im amtlichen Sprachgebrauch als Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge bezeichnet. Der Begriff Asylant wird von einigen Leuten abgelehnt, da sie ihn für abwertend halten.

Der Staat, in dem die Asylbewerber um Aufnahme ansuchen, prüft in einem Asylverfahren, ob ein Anspruch auf Asyl besteht, ob es sich bei den Antragstellenden um Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelt und ob Abschiebungshindernisse wie Gefahren für Leib und Leben, Gefahr der Folter, drohende Todesstrafe o. Ä. vorliegen.

Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1 Statistik
2 Anspruchsgrundlagen
2.1 Deutschland
2.2 Schweiz
2.3 Österreich
3 Einzelnachweise
4 Weblinks

Statistik [Bearbeiten]
Bis Mitte der 1980er Jahre war die Zahl der Asylbewerber gering. In der Zeit von 1985 bis zum Höhepunkt 1992 stieg die Zahl der Asylbewerber in der EU von ca. 160.000 im Jahr 1985 auf fast 700.000 im Jahr 1992 an.[1]. Die Asylbewerber kamen Anfang der 1990er Jahre vor allem aus dem damals sich im Bürgerkrieg befindenden Jugoslawien. Aufgrund des Asylkompromisses und dem Ende des Bürgerkrieges sanken die Zahlen seitdem kontinuierlich.

Zum Stichtag 31. Dezember 2009 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 51.506 Personen mit einer Asylberechtigung erfasst. Weitere 34.460 Menschen waren erfasst, denen eine Aufenthaltsgestattung als Asylsuchende erteilt wurde. Die Zahl der registrierten Menschen mit Flüchtlingsschutz betrug 67.585. Zudem waren zu dem Stichtag 24.839 Menschen mit einem Aufenthaltstitel erfasst, die aufgrund bestimmter Abschiebungsverbote erteilt werden. Hauptherkunftsländer sind die Türkei, Irak, Afghanistan und Iran.[2]

Anspruchsgrundlagen [Bearbeiten]
Flüchtlingsbegriff wird aus dem Wortlaut des Artikels 1 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) abgeleitet. Demnach ist Flüchtling jede Person, dieaus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb ihres Wohnsitzstaates befindet und dorthin nicht zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht zurückkehren will.

Deutschland [Bearbeiten]
In Deutschland ist der Ablauf des Asylverfahrens im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) festgeschrieben. Im Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 die sozialen Leistungen an Asylbewerbern geregelt. Politisch Verfolgte erhalten nach Artikel 16a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Asyl, soweit sie nicht aus der EU oder einem sogenannten sicheren Drittstaat kommen oder ein anderes Land im EU-Raum aufgrund des Dubliner Abkommens für sie zuständig ist. Asylbewerber, die über die Landesgrenzen nach Deutschland einreisen, werden entsprechend der Drittstaaten-Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG (»Grundrecht auf Asyl«) ohne inhaltliche Prüfung ihres Asylantrages in die jeweiligen „sicheren Drittstaaten“ zurückgewiesen (alle an Deutschland angrenzenden Staaten gelten als sichere Drittstaaten). Nur wenn sich kein Drittstaat zur Rücknahme der Betroffenen bereit erklärt oder der konkrete Durchreisestaat nicht bestimmt werden kann, kommt es zum Asylverfahren in Deutschland und politisch Verfolgten kann Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt werden (nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes). Der Begriff der politischen Verfolgung wird in der deutschen Rechtsprechung so ausgelegt, dass eine staatliche Verfolgung vorliegen muss, weil anderenfalls keine konkrete Gefährdung innerhalb des gesamten Heimatlandes anzunehmen ist. Asylgesuche von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen gelten hingegen als »offensichtlich unbegründet« (§ 30 Abs. 2 AsylVfG), wenn keine staatliche Verfolgung nachgewiesen werden kann. Liegen Abschiebungshindernisse entsprechend dem Aufenthaltsgesetz vor, gelten die Asylanträge als unbegründet. Von einer Abschiebung der Betroffenen wird jedoch abgesehen, solange diese Abschiebungshindernisse bestehen.

Für die Prüfung der Verfolgungsgründe ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig, mit Hauptsitz in Nürnberg und zahlreichen Außenstellen in allen Bundesländern. Der Asylbewerber muss die Verfolgungsgründe bei der ersten Anhörung umfassend und widerspruchsfrei vorbringen. Entscheider des Bundesamtes, die seit 2005 Weisungen des Bundesinnenministeriums unterliegen, befinden dann über die rechtliche Bewertung der Asylanträge. Eine negative Entscheidung des Bundesamtes kann nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes (§§ 74 ff AsylVfG) nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. Während ihres Asylverfahrens, das wenige Wochen, aber auch mehrere Jahre dauern kann, sind die Antragsteller meist in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht und müssen sich im zugewiesenen Landkreis aufhalten (Residenzpflicht). Im ersten Jahr ihres Aufenthalts herrscht für Asylbewerber ein absolutes Arbeitsverbot. Auch danach erhalten sie nur in Ausnahmefällen eine Arbeitserlaubnis. Die Sozialleistungen für Asylbewerber nach dem AsylbLG liegen unterhalb des Regelsatzes nach SGB II (Arbeitslosengeld II).

Schweiz [Bearbeiten]
In der Schweiz ist das Asylrecht im Asylgesetz (AsylG) vom 26. Juni 1998 SR 142.31 (Stand: 1. Januar 2008) geregelt. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration. Asylsuchende müssen ihr Asylgesuch an einem der vier dafür eingerichteten Empfangs- und Verfahrenszentren der Schweiz einreichen und dürfen sich während des gesamten Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten und einer bewilligten Arbeit in dem ihr zugewiesenen Kanton (Schweiz) nachgehen (Arbeitsaufnahme ist erst nach 2 Monaten Aufenthalt möglich). Lehnt das Bundesamt für Migration das jeweilige Asylgesuch ab oder tritt darauf materiell nicht ein (NEE-Entscheide mit einem breiten Anwendungsspektrum), ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) möglich. Beschwerdefristen sind bei materiellen Entscheiden 30 Tage, bei Nichteintretensentscheiden 5 Arbeitstage. Dauer des Asylverfahrens wurde in den letzten zwei Jahren durch diverse Maßnahmen auf beiden Instanzebenen deutlich verkürzt.

Österreich [Bearbeiten]
In Österreich regelt das Asylgesetz, das zuletzt mit 1. Januar 2006 novelliert wurde, das Verfahren für Asylwerber.

Als Subsidiär Schutzberechtigte werden in Österreich Personen bezeichnet, deren Asylantrag abgewiesen wurde, die aber aus Gefahr für Leib oder Würde nicht abgeschoben werden dürfen[3]; vgl Duldung (Aufenthaltsrecht).

Einzelnachweise [Bearbeiten]
1.↑ Statistik Asylanträge in der Europäischen Union
2.↑ http://www.bundestag.de/presse/hib/2010_02/2010_037/02.html
3.↑ Subsidiär Schutzberechtigte. http://www.help.gv.at, abgerufen am 10.4.
Weblinks [Bearbeiten]
Wiktionary: Asylbewerber – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Informationsverbund Asyl e.V.
Europäischer Flüchtlingsrat ECRE
Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Schweizer Bundesamt für Migration
Statement eines Asylwerbers zur Arbeit
Leitfaden für Flüchtlinge
Vonhttp://de.wikipedia.org/wiki/Asylbewerber“
Kategorien: Asylrecht | Ausländerrecht


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