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Rudi schrieb am 25.3. 2004 um 08:09:55 Uhr über

Beiwohnung

Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(§ 825 BGB)


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