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Johannes Dornseiff schrieb am 24.11. 2007 um 14:05:44 Uhr über

DornseiffsNeuesDeutschesGesetz

Zorn egoistisch, also parteiisch?


Es ist wahr, daß der Zorn - als eine Abart von Haß - sich immer gegen einen Anderen, niemals gegen einen selbst richtet.

Es ist nicht wahr, daß man nur wegen einer eigenen (: selbsterlittenen) Verletzung (oder sonstigen Beeinträchtigung) zornig wird: Auch als hinzukommender Dritter - dem Verletzer und Verletzter (bzw. Erstverletzer und Wiederverletzer) gleich fern stehen, der also zunächst völlig neutral ist - kann man zornig werden.

Wenn es nicht auch den Zorn des hinzukommenden (zunächst unbetroffenen, unbeteiligten) Dritten gäbe, wäre es freilich nicht glaublich, daß der Zorn Quelle / Voraussetzung allen Rechtes / Rechtsgefühls sein soll; denn dieses ist immer unparteiisch, nichtegoistisch. Auch ist es nur deshalb möglich, daß der Staat die Wiederverletzung (als »Strafe«) übernimmt. Denn auch die Mißbilligung des berufsmäßigen Anklägers, der sich selber längst nicht mehr über das jeweilige Verbrechen aufregt, speist sich aus dieser Quelle; früher hat er auch (als hinzugekommener Dritter) Zorn empfunden, und er vertritt Verletzte - die eigentlichen Ankläger -, die den Zorn noch nicht verlernt haben. Ähnlich beim Richter.



Wenn aber Mitzorn, dann auch Zorn in eigener Sache

Wenn aber der Zorn des hinzukommenden Dritten notwendig frei von der Parteilichkeit (: Subjektivität) der Streitenden und voneinander Verletzten ist (und dieser unparteiische, objektive Zorn sogar, wie gesagt, Quelle / Voraussetzung allen Rechtes ist), so darf man auch dem Verletzten selber (und sogar dem sich nur verletzt Glaubenden) den objektiven, den unparteiischen Zorn nicht von vorne herein absprechen (und muß den Zorn auch in diesem Falle als Quelle / Voraussetzung allen Rechtes anerkennen).



Verzicht auf Rache nur bei selbsterlittenem Unrecht

Gewiß, für seine Person (: in eigener Sache) darf man - sei es, weil man nicht zornig ist, sei es weil man, warum auch immer, dem Zorn nicht folgen will - auf Rache verzichten. Aber man darf als Dritter den Verletzten, der sich rächen will, nicht hindern oder auch nur tadeln: damit würde man dessen Rechtsanspruch auf Unterlassung mißachten (und die Partei des Unrechttäters ergreifen, sich zu seinem Spießgesellen machen). Allenfalls darf man sich (bequemerweise) heraushalten. Wenn man zufällig ein Amtsträger ist, der für Recht zu sorgen hat, so darf man auch das nicht, vielmehr ist man verpflichtet, die Partei des Verletzten zu ergreifen; und für einen Dritten, der kein Amt hat, ist dieses Partei-Ergreifen zwar vielleicht nicht Pflicht, aber um so mehr Verdienst.


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