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urgs schrieb am 4.11. 2004 um 19:25:01 Uhr über

Kinderlakritz


copypaste schrieb am 23.5. 2004 um 18:16:49 Uhr über
Kinderlakritz

Lakritzschnecken von HARIBO zum Beispiel.

Wie gut, dass Kinder beim Verzehr solcher Süsswaren nicht an Texte wie den hier unten denken:

Ammoniumchlorid in Lakritzwaren

Stellungnahme vom 18. August 2002 Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) wurde ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestellt, Salzlakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2% herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Das vom Ministerium um eine Stellungnahme gebetene BgVV hat sich zu diesem Antrag am 19. August 2002 wie folgt geäußert:
Zur Problematik des Einsatzes von Ammoniumchlorid in Lakritzwaren mit Gehalten von mehr als 2 % bis zu 7,99 % hat das BgVV bereits in der Vergangenheit anlässlich verschiedener Anträge gemäß § 37 und § 47 a LMBG Stellung genommen. Zum damaligen Zeitpunkt sah sich der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) der EU-Kommission nicht in der Lage, einen ADI (acceptable daily intake)-Wert für Ammoniumchlorid abzuleiten, stellte aber fest, dass bei einer täglichen Aufnahme von 100150 mg Ammoniumchlorid pro kg Körpergewicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Eine Aussage über Aufnahmemengen, die als unbedenklich anzusehen wären, wurde allerdings nicht gemacht (Stellungnahmevom 11. Oktober 1991, veröffentlicht im 29. Bericht des SCF, 1992). Seither haben sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Änderung dieser vom BgVV geteilten Einschätzung erforderlich machen. Da keine unbedenkliche Aufnahmemenge festgelegt werden kann, kann derzeit auch kein abschließende Risikobewertung vorgenommen werden. Dem BgVV ist jedoch bekannt, dass sich der SCF in Kürze wieder mit der Thematik beschäftigen wird. Ammoniumchlorid führt in höheren Dosen zu metabolischer Azidose sowie zu Beeinträchtigungen des normalen Ionenhaushalts. Als weiterer toxikologisch bedeutsamer Inhaltsstoff in Lakritzwaren ist Glycyrrhizin zu nennen. Zu möglichen gesundheitlichen Wirkungen wird auf den BgVV-Pressedienst vom 1. Februar 1999 (02/99) verwiesen. Bei dem nun beantragten Produkt handelt es sich um ein Salzlakritzerzeugnis mit einem Ammoniumchloridgehalt von weniger als 4,49 %. Der Gehalt ist damit um fast die Hälfte niedriger, als bei verschiedenen Salzlakritzerzeugnissen, für die bereits Ausnahmegenehmigungen nach § 37 LMBG erteilt wurden. Sollte das Ministerium auch in diesem Fall eine Ausnahmegenehmigung erteilen, müssen die für Salzlakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % getroffenen Regelungen zur Kennzeichnung eingehalten werden. Danach ist auf der Verpackung des beantragten Produkts mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 4,49 % der HinweisErwachsenenlakritzkein Kinderlakritzan gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Für Salzlakritz mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 4,5 % bis 7,99 % wäre der HinweisExtra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritzerforderlich. Nach Auffassung des BgVV sollte dies auf der Vorderseite der Verpackung erfolgen.

(Von unnötigen Absatzendezeichen gereinigt von urgs)


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