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Hompel schrieb am 7.7. 2012 um 18:31:47 Uhr über

Pfandflaschensammlungsbetrug

Nachdem die Vollstreckung des Urteils gegen besagten Schmidt eingeleitet wurde, erhob jedoch sein Anwalt Einwand gegen das Urteil und ging in Revision. Der Einspruch des Anwalts bestand darin, dass das ganze Verfahren einen gravierenden Formfehler hatte, insofern die Anklage der Firma Aldi und der Staatsanwaltschaft auf »Pfandflaschensammlungsbetrug« lautete. Von einem »Betrug« könne aber keine Rede sein, so der Anwalt. Um einen Betrug hätte es sich vielleicht gehandelt, wenn Schmidt bei der Abgabe im Supermarkt Flaschen als Pfandflaschen ausgegeben hätte, die aber keine waren - entweder kraft Überredung der Pfandflaschenentgegennahmeverkäuferinnen oder durch nachträgliche Auszeichnung der Flaschen mit Symbolen des Pfandflaschenwesens.

Das war aber nicht der Fall. Schmidt gab Flaschen als Pfandflaschen ab, die auch tatsächlich Pfandflaschen waren. Der Staatsanwalt hielt zunächst dagegen, dass es aber nicht »seine« Pfandflaschen gewesen seien und er damit unrechtmäßig eine Rückerstattung des Pfands erhalten habe - ein Argument, das leicht durch Schmidts Anwalt entkräftet werden konnte, da der Pfandeinlöser keinesfalls Käufer der Pfandflasche gewesen sein müsse und es ja übliche und akzeptierte Praxis sei, Pfandflaschen auf der Straße zu sammeln und in bare Münze umzuwandeln.

Die Staatsanwaltschaft wies jedoch im Gegenzug darauf hin, dass von Schmidt keine Pfandflaschen auf der Straße gesammelt worden seien, sondern aus dem Pfandflaschenlager der Firma Aldi gestohlen und das Argument des Anwaltschaft für die Rechtmäßigkeit von Schmidts Verhalten damit vollständig entkräftet sei.

An dieser Stelle kam der Anwalt zu seinem Einwand und entgegnete, dass er auch nicht behauptet habe, Schmidts Verhalten sei rechtmäßig gewesen, jedoch sei der - möglicherweise - unrechtmäßige Teil seines Handelns der Diebstahl der Flaschen aus dem Pfandflaschenlager der Firma Aldi gewesen und hierbei handele sich eben nicht um einen Betrug. Das Urteil gegen Schmidt wegen Pfandflaschensammlungsbetrugs sei damit null und nichtig und entbehre jeder vernünftigen Grundlage.

Die Staatsanwaltschaft hielt dem Anwalt Beckmesserei vor und unterstrich, dass man Schmidts Verhalten und das Urteil gegen ihn im Ganzen sehen müsse und dass dieses Ganze eben auch die betrügerische Pfandeinlösung der gestohlenen Pfandflaschen umfasse. Die durch Einlösung der Pfandflaschen herbeigeführte Bereicherung Schmidts sei gewissermaßen der Zweck des Diebstahls gewesen.

Der Anwalt erwiderte daraufhin, dass der Zweck jedes Diebstahls die Bereicherung sei - und sei es nur der Diebstahl einer Brieftasche in der Menschenmenge - deshalb bezeichne man diesen Diebstahl aber nicht als Betrug.

Das Gericht zog nun sich beratend zurück und studierte diverse Gesetzestexte, Präzedenzfälle und juristische Schriften im Hinblick auf die Unterscheidung von Betrug und Diebstahl. Man gab im abschließenden Urteil dem Anwalt Recht, dass es sich bei Schmidts Tat tatsächlich nicht um Pfandflaschensammlungsbetrug handele, äußerte sich jedoch nicht zum Pfandflaschendiebstahl, da bezüglich dieser Tat keine Anklage vorlag, und hob das Urteil gegen Schmidt auf, gab sein konfisziertes Cabrio und das Recht auf Pfandflaschensammlung zurück und setzte ihn wieder auf freien Fuß - bis auf Weiteres zumindest.



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