>Info zum Stichwort Pflichtverletzung | >diskutieren | >Permalink 
stellung schrieb am 22.10. 2001 um 22:37:35 Uhr über

Pflichtverletzung

Garantenpflicht kraft Übernahme vom Erstgaranten, insbesondere die Außenhaftung des Arbeitnehmers

Eine Garantenstellung kann sich auch daraus ergeben, daß eine Person sich einer anderen (sog. Erstgarant) gegenüber vertraglich
verpflichtet, deren Garantenpflicht zu übernehmen. Fraglich ist, an welche Voraussetzungen das Entstehen der Garantenpflicht des
Übernehmers gebunden ist.

Bei den gesetzlichen Tatbeständen der Übernahme einer Garantenpflicht ist dies noch relativ einfach zu beantworten: § 831 Abs.
2, 832 Abs. 2 und 834 setzen voraus, daß die jeweilige Aufsichts- oder Gefahrenabwendungspflicht »durch Vertrag« übernommen
wird, während § 838 einen solchen nicht voraussetzt. Nach der überwiegenden Meinung, die sich auf den Wortlaut beruft, entfällt
die Garantenstellung und damit die Haftung aus §§ 831 Abs. 2, 832 Abs. 2 und 834, wenn der Übernahmevertrag unwirksam ist
und die Übernahme der Aufsicht nur tatsächlich erfolgte.

Beispiel: Die 17-jährige S arbeitet ohne Zustimmung ihrer Eltern bei den Eheleuten E als Babysitterin, während diese
im Theater sind. Damit übernimmt S eine schon bestehende Aufsichtspflicht der Eltern E. Fügt das Kind aufgrund
einer Unaufmerksamkeit der S einem Dritten einen Schaden zu, so haftet S nach der h.M. nicht. Nach der gleich
noch vorzustellenden Minderansicht haftet sie jedoch aus § 832 Abs. 2 trotz Unwirksamkeit des Dienstvertrages,
wobei ihre Minderjährigkeit nur über § 828 Abs. 2 berücksichtigt wird.

Bereits für diese Tatbestände und erst recht bei einer Garantenpflicht, deren Übernahme nicht unter eine der genannten
Vorschriften fällt, erklärt eine Gegenmeinung die Wirksamkeit des Vertrages für unbeachtlich und macht die deliktische Haftung
allein von der tatsächlichen Übernahme vom Erstgaranten abhängig, wenn der Erstgarant aus Erklärungen oder aus dem
Verhalten des Übernehmers berechtigterweise den Schluß ziehen durfte, daß dieser an seiner Stelle die Erfüllung der
Verkehrssicherungsobliegenheit übernehmen würde. Es geht bei der Übernahme von Garantenpflichten immer um die Übernahme
deliktischer Pflichten, die dem Erstgaranten bereits obliegen. Nicht etwa sind die Vertragsverletzungen des Übernehmers
gegenüber dem Erstgaranten, sondern nur die Verletzung der übernommenen, dem Dritten gegenüber obliegenden Pflicht, ist die
Grundlage für den deliktischen Anspruch des geschädigten Dritten.



   User-Bewertung: 0
Zeilenumbrüche macht der Assoziations-Blaster selbst, Du musst also nicht am Ende jeder Zeile Return drücken – nur wenn Du einen Absatz erzeugen möchtest.

Dein Name:
Deine Assoziationen zu »Pflichtverletzung«:
Hier nichts eingeben, sonst wird der Text nicht gespeichert:
Hier das stehen lassen, sonst wird der Text nicht gespeichert:
 Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | »Pflichtverletzung« | Hilfe | Startseite 
0.0034 (0.0010, 0.0016) sek. –– 389105951