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Mitteilung von Christine (14.4.2013 01:43:59):
>>>>>Frage zum Mietrecht

>>>>>Bitte lesen sie meine Frage in »Das gute Gespräch«
>>>>Soll kein Spam oder soetwas sein!
>>>
>>>Ich habe dies wohl gelesen! Meiner Meinung nach läuft alles daraufhin hinaus, ob Sie tatsächlich, oder, anders gesagt: ob das Nießrecht des Kellers tatsächlich im Mietvertrag vereinbart wurde, und wenn ja, unter welchen Bedingungen. Einführendes zum Nießbrauch hier:
>>>
>>>http://de.wikipedia.org/wiki/Nie%C3%9Fbrauch
>>>
>>>Sollte hier kein in der weiteren Bedeutung des Nießbrauches vorliegendes Nutzungsrecht vorliegen, so wäre das Entfernen der Bretter ganz klar ein Straftatbestand gewesen!
>>>
>>> Ich bedanke mich recht herzlich für ihr Interesse und ihr Verständnis.
>>
>>Zu ihrer Frage: Im Mietvertrag ist die Nutzung des Kellers vereinbart. Es steht eindeutig im Mietvertrag, dass zu der Wohnung ein Kellerraum angemietet wurde.
>>Der Hinterausgang existiert seit Errichtung des Hauses, und bisher, so lange ich hier wohne (seit nunmehr 39! Jahren), war immer eine freie Benutzung des besagten Einganges mõglich. Dies hat sich erst in den letzten Wochen geändert, nämlich mit dem Übergang des Hauses an einen neuen Eigentümer. Ich habe mich auch in anderen Foren informiert, und soweit mir bekannt ist, darf ein bestehender Fluchtweg und/oder Notausgang nicht mutwillig versperrt werden. Da der Keller insgesamt SEHR gross ist, hatte man bei der Errichtung des Hauses zwei Eingänge angedacht, und das aus gutem Grund: 1.) Damit man Gegenstände und Ware etc. schneller (und leichter) in den betreffenden Bereich bringen kann, in dem sich das eigene Kellerabteil befindet und 2.) Damit man bei Gefahr (Brand, etc.) den Keller schnellstmöglich in zwei Richtungen verlassen kann, je nachdem aus welcher Richtung keine Gefahr droht, denn wenn ich mich z.B. in meiner Kellerwerkstatt aufhalte und es brennt, dann bin ich längst erstickt oder verbrannt, bis ich den nunmehr verbleibenden einzigen Ausgang erreiche. Ein Notausgang ist zwar nicht Pflicht, doch darf ein bestehender nicht mutwillig unbrauchbar gemacht werden! Ganz abgesehen von den Müllsäcken und dem Unrat, der eine Flucht auch nicht gerade erleichtern würde. Die Massnahme der Versperrung der Hintertür stellt eine erhebliche verschlechterung der Mietsache dar und ich bin der Meinung der Vermieter hat sich hier eher strafbar gemacht.
>>Ich werde, sollte er Anzeige erstatten, eine Gegenazeige wegen der Gefahr für Leib und Leben, die aus dieser Massnahme hervorgeht, anstrengen. Und letztendlich, gibt es ja auch ein Gewohnheitsrecht. Und wir Mieter wurden über die Sperrung des Eingangs auch nicht informiert. So musste ich davon ausgehen, dass es sich um einen üblen Streich, oder das eigenmächtige Verhalten eines anderen Mieters handelt. Hätte mir der Mann die Sperrung des Eingangs schriftlich mitgeteilt, so hätte ich mich auch nicht an seinem Bretterverschlag »vergriffen«.
>>Ich hoffe, sie schauen nochmal rein, und kommentieren dies.
>>Vielen Dank!
>
>Wer da meint, in einem Forum wie diesem, aber auch sonst im WWW würde ein Rechtsgelehrter, der etwas taugt, liebend gerne seine Zeit damit verplempern, kostenlos in einem Fall wie dem vorliegenden verlässlichen Rechtsrat erteilen – dem ist wirklich nicht mehr zu helfen.

immerhin liest du es