Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Prügelstrafe«
Bettina Beispiel schrieb am 28.1. 2008 um 14:57:17 Uhr zu
Bewertung: 13 Punkt(e)
Mein Vater wurde genau 1,0 Mal in der Schule geschlagen. An jenem Tag kam mein Vater weinend nach Hause zu meinem Großvater, eigentlich ein ruhiger, nachdenklicher Mann, der während der Nazi-Zeit für seine Aktivitäten in der Sozialdemokratie interniert gewesen war.
Mein Großvater ging zur Schule, nahm sich den Lehrer zur Brust und später wurde herumerzählt, dem Lehrer habe nach dem Gespräch der Schweiss auf der Stirn gestanden. Danach wurden mein Vater und seine Schwestern in der Volksschule nie wieder bestraft, jedoch beneidet von den anderen Opfern willkürlicher Gewalt.
Selbstverständlich hat mein Vater auch mich nie geschlagen, wäre es je passiert hätte sich die Geschichte sicherlich wiederholt.
Meine Familie war bis zu meiner (ich bin Mediziner) Generation eine Arbeiterfamilie. Es gab sie also auch schon früher, die Arbeiterfamilien, in denen NICHT geschlagen und mißhandelt wurde.
Marko
Der Gesetzgeber schrieb am 13.1. 2005 um 00:31:37 Uhr zu
Bewertung: 10 Punkt(e)
Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358)
17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 233)
§ 223
Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 225
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2. seinem Hausstand angehört,
3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b)
§ 1631
Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Voyager schrieb am 27.10. 2004 um 11:47:28 Uhr zu
Bewertung: 14 Punkt(e)
Dieser Spanking-Knalli scheint eine Erektion mit einer Einverständniserklärung gleichzusetzen. Dieses verdrehte Motiv findet sich auch oft bei Pädophilen.
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