Um die den Magnaten angedrohten Strafen, wenn auch nicht sämmtlich, so doch zum guten Theile vollstrecken zu können, haben sämmtliche Magnaten vom 15. bis 70. Lebensjahre, deren Geschlechtsnamen in den officiellen Magnatenverzeichnissen eingetragen sind, jährlich am 1. Januar Bürgschaft zu leisten, wie dieses schon in dem Statut der Comune (vom 2. October 1286) vorgesehen war. Keinem der wegen eines Vergehens gegen einen Popolanen bestraften Magnaten darf diese Strafe erlassen werden; selbst das Begnadigungsrecht der Comune, welche alljährlich mehrmals an kirchlichen Feiertagen dem Schutzpatrone der Stadt zu Ehren Gefangene frei gab, wurde für sie ausgeschlossen.
|