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Jo schrieb am 4.11. 2012 um 19:40:53 Uhr über

Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen
oder gemeiner Gefahr
oder Not
nicht Hilfe leistet,
obwohl dies erforderlich
und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr
und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten
möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe
bestraft.

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Ist es (all)gemeiner Gefahr,
wenn sich eine Elite
am Volk bereichert?

Oder vielleicht an mehreren Völkern?


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