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Als Leitbegriff und Ablösebegriff für jegliches gesellschaftliche und privatrechtliche Handeln, das sich in den besonders systemhomogenen Kontexten der liberalen Staaten an einer wohldefinierten im ökologischen Sinne nachhaltigen rein regenerativen Wirtschaftsweise einer besonderen Form der (»sozial-globalen«) Marktwirtschaft orientiert (sozial-ökologischer Bandbreitenkapitalismus),
jedoch das individualisierte und globalisierte kapitalistische Gewinnstreben nur innerhalb einer bestimmten `Bandbreite´, eben innerhalb eines Limits ( Limitismus ), aktiv fördernd gelten läßt, aber sog. Grenzverletzungen, also Überschreitungen eines wohldefinierten Quantums, jeglicher privat- oder juristischen Person, nach bestimmten Mechanismen (Erbrecht / intern. Kartellrecht / allg. Vermögensübertragungsrechte) regelnd fiskalisch abschöpft, um es an anderer Stelle systemisch konstruktiv-distributiv freizusetzen.
Dabei sind das Zweckgebundenheitsprinzip aber auch die Partizipationsrechte des `limitistischen Lassers´ an der Redistribution vorstellbar und prinzipiell mit zu definierenden Einschränkungen begrüßenswert.
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