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stellung schrieb am 22.10. 2001 um 22:37:20 Uhr über

Pflichtverletzung

Sicherungspflichten, insbesondere die Verkehrssicherungspflichten

Das Gesetz selbst stellt einige Sicherungspflichten explizit auf, so die Haftung aus §§ 831 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB, die
Nutztierhaftung aus § 833 Satz 1 und 2 BGB<1> sowie die Haftung bei Gebäudeeinsturz (§§ 836-838 BGB).

In allen Fällen geht es um die Beherrschung einer Gefahrenquelle und den Schutz fremder Rechtsgüter vor Beeinträchtigungen
durch die Gefahr. Man kann diesen Gedanken der Gefahrbeherrschung verallgemeinern zu der sog. allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht. Danach muß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder
andauern läßt, diejenigen ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der daraus
Dritten drohenden Gefahren für die in § 823 Abs. 1 bezeichneten Lebensgüter und Rechte notwendig sind.

Aus diesem Grundsatz haben sich im Laufe der Zeit durch Rechtsprechung und Literatur zahlreiche Einzelpflichten herausgebildet,
die kaum noch zu überschauen, geschweige denn für den Studenten in ihrem Umfang zu lernen sind. Dies wäre auch wenig
effektiv, denn das Leben schafft ständig neue Situationen, für die es neue Verkehrssicherungspflichten zu entwickeln gilt. Das
Handwerkszeug hierzu ist ein grobes Gerüst der wichtigsten Anknüpfungspunkte für Verkehrssicherungspflichten, sowie ein
Zumutbarkeitsmaßstab für die Entscheidung des Einzelfalles, den wir weiter unten unter der Überschrift Zumutbarkeit diskutieren
wollen.

Als hauptsächliche Anknüpfungspunkte für Verkehrssicherungspflichten haben sich herausgebildet:

Die Verkehrseröffnung. Wer für andere in Gebäuden, auf Grundstücken oder Straßen einen Verkehr eröffnet, zuläßt
oder andauern läßt, ist für die Sicherheit des Verkehrs verantwortlich. Dazu gehört insbesondere, dafür zu sorgen, daß die
Verkehrsteilnehemer vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren gechützt oder gewarnt werden.

Beispiele: Der Eigentümer eines Kaufhauses, der Gastwirt, die Gemeinde müssen dafür sorgen, daß niemand
in ihren Gebäuden in seinen Rechtsgütern verletzt wird.

Ähnliches gilt auch für die Einwirkung auf einen einen bestehenden Verkehr, die auch schon in der bloßen Teilnahme
liegen kann. Hieraus wurden insbesondere für die Teilnahme am Straßenverkehr ein ganzer Katalog von
Verkehrssicherungspflichten entwickelt.<2>
Eine weitere wichtige Gruppe ist das Inverkehrbringen von Sachen aus der sich mittlerweile die Produzentenhaftung
herausgebildet hat. Wir werden auf die Produzentenhaftung und ihr Verhältnis zur Produkthaftung in einem eigenen
Abschnitt eingehen.
Auch die sonstige Schaffung oder Beherrschung von Gefahrenquellen kann, neben den schon gesetzlich bezeichneten
Fällen, zur Begründung einer Verkehrssicherungspflicht führen.

So z.B. insbesondere das Hantieren mit Schußwaffen oder Feuerwerkskörpern. Aber z.B. auch der Bauherr
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß niemand insbesondere nicht Kinder die Baustelle betreten und sich an
herumliegenden scharfkantigen Gegenständen verletzen.

Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Dritte (z.B. auf den Arbeitnehmer oder ein Unternehmen, Übertragung der
Streupflicht der Gemeinde per Satzung auf die Anlieger, vom Hauseigentümer auf den Mieter etc.) ist möglich, doch kann sich der
Erstgarant nicht vollständig von seiner Pflicht befreien. Vielmehr verbleibt bei ihm zumindest eine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl
und Überwachung. Auch dieser Rechtsgedanke hat eine Ausprägung im Gesetz gefunden, nämlich im § 831 Abs. 1 BGB.




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