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BSZ e.V. schrieb am 14.8. 2000 um 16:34:22 Uhr überUrlaub |
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Wenn der Urlaub »durch erhebliche Beeinträchtigungen« insgesamt als verdorben anzusehen ist, kann der geprellte Reisende auch noch eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit (» vertanen Urlaub «) verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist zwar nicht im Gesetz festgelegt, die Gerichte orientieren sich aber bei der Bemessung am Ausmaß der Beeinträchtigung, an der Schwere des Verschuldens und der Höhe des Reisepreises.
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Was kann man tun, wenn »Urlaub« gerade nicht da ist? Bedenke bei Deiner Antwort: Die Frage dazu sieht keiner, schreibe also ganze Sätze. |
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