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baumhaus, am 28.9. 2008 um 02:04:19 Uhr
KÄUFER

§433 II BGB: »Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.«

Daß eine Abnahmepflicht besteht, vergessen einige zu gerne. Dabei wird durch eine verweigerte oder verzögerte Abnahme nichts besser. Kommt der Käufer in Annahmeverzug nach §293 BGB und läßt er die vom Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Abnahme der Kaufsache verstreichen, so hat er alle Folgekosten zu tragen. Zudem behält der Verkäufer sein Recht auf die Gegenleistung (den Kaufpreis).


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