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SR 818 schrieb am 27.4. 2001 um 17:40:51 Uhr über

schweigepflicht

Art. 19 Schweigepflicht

1 Wer im Rahmen einer epidemiologischen Studie von Personendaten Kenntnis erhält, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

2 Widerhandlungen sind nach Artikel 35 des Epidemiengesetzes strafbar.



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