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Maria schrieb am 16.4. 2001 um 21:56:36 Uhr über

Computer

In den USA sind die Netzauktionen schon seit 1995 etabliert, hierzulande hingegen seit etwa zwei
Jahren. Wie der Fall D. zeigt, reichen zwei Jahre Auktionserfahrung nicht aus, um die
Versteigerungsgeschäfte umfassend zu sichern. Dabei ist die Idee, Verkäufe nach Höchstgebot zu
entscheiden, schon alt. Das Grimmsche Wörterbuch etwa berichtet von Auktionsspielregeln aus
dem 15. Jahrhundert: ‘Der Zuschlag erfolgte in dem Augenblick, wo ein angezündetes Licht
erlosch’.

Die Internet-Schwester der alten Versteigerungen aber ist neu und viele juristische Unklarheiten
bestimmen die Lage auf diesem jungen Markt. So ist noch immer offen, ob es sich bei
Web-Auktionen umechte’ Versteigerungen im klassischen Sinne handelt oder eher um
Online-Läden mit flexibler Preisgestaltung. Manche meinen auch, Web-Auktionen seien
elektronisch veröffentlichte Kleinanzeigen oder Maklerbretter. Unklar ist überdies, wie die
Betreiber der Plattformen einzuschätzen sind: Würde es sich umechte’ Auktionatoren handeln,
dürften auf Internet-Auktionen nur Gebrauchtwaren versteigert werden. Zudem bräuchten die
Auktionshäuser im Web für Deutschland eine Auktionsgenehmigung nach § 34b der
Gewerbeordnung. Da die elektronischen Auktionshäuser dieser Regelung nicht unterliegen,
müssen sie eben etwas anderes sein alsrichtige’ Auktionen - aber was? Solange solche
Grundsatzfragen nicht geklärt sind, bleibt auch offen, wie verbindlich das Steigern und Versteigern
im Ernstfall ist.



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