Mittelpunkt der Reform ist das Globalbudget (§ 142 SGB V) als
gesamtes jährliches Ausgabenvolumen der einzelnen Krankenkasse.
Zur Sicherung der Beitragssatzstabilität verändert sich das
Globalbudget jährlich nur im Rahmen der bei-tragspflichtigen
Einnahmen je Mitglied (Grundlohnanbindung). Das Globalbudget ist ein
Finanzierungsinstrument zur Begrenzung der Ausgaben der einzelnen
Kran-kenkasse. Innerhalb des Globalbudgets ist eine flexible
Vertragsgestaltung mit den Leistungserbringern ausdrücklich
erwünscht, um strukturelle Wandlungen zu ermög-lichen.
Die Einhaltung des Globalbudgets erhält seine gesetzliche
Unterstützung im landesweiten Gesamtbetrag (§17b Abs. 1 KHG) als
Obergrenze für die Vergütung aus stationärer und teilstationärer
Behandlung. Dieser Gesamtbetrag begrenzt als Sofortmaßnahme ab
dem Jahr 2000 die Summe der Budgets aller Krankenhäuser in einem
Bundesland. Seine Veränderung ist an die durchschnittliche
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen
gebunden. Den Landesverbänden der Krankenkassen sowie dem
Verband der Privatkrankenkassen fällt die Aufgabe zu, diese knappen
Mittel leistungsgerecht unter den Krankenhäusern eines Bundeslandes
zu verteilen. Für nicht geplante unterjährige Mehrleistungen ist aus dem
landesweiten Gesamtbetrag eine Rückstellung zu bilden. Zur
Bereitstellung der Finanzierungsmittel für diese Rückstellung müssen
die Budgets aller Krankenhäuser zunächst -wohl pauschal- um jeweils
1 vom Hundert gekürzt werden.
Die zurückgestellten Mittel sind für den neu gefaßten Ausgleich nach §
12 Abs. 4 BPflV verwenden. Mehrerlöse sind zu 80% auszugleichen.
Mit dem asymmetrischen Mindererlösausgleich in Höhe von 40%
stehen weitere Mittel zur Finanzierung des Mehrausgleichs zur
Verfügung. Reichen die Mittel aus der Rückstellung und den
Mindererlösen nicht aus, sind bei Überschreiten dieses
Finanzierungsspielraums die Ausgleichssätze zu mindern (§ 17 b Abs.
1 KHG).
Nicht im landesweiten Gesamtbetrag enthalten sind die Vergütungen
für das ambulante Operieren, die vor- und nachstationäre Behandlung
und die aus dem Budget ausgegliederte Behandlung ausländischer
Patienten. Dagegen sind alle Veränderungen (§ 12 Abs. 4 BPflV) der
medizinischen Leistungsstruktur und der Fallzahlen, zusätzliche
Kapazitäten für medizinische Leistungen sowie die Auswirkungen von
Tarifverhandlungen aus dem strikt limitierten Gesamtbetrag zu
entnehmen. Die Folge sind notwendige Umschichtungen zwischen den
einzelnen Krankenhausbudgets. Diese sind letztlich nur realisierbar,
wenn ganze Krankenhaus-abteilungen und/oder Standorte wegfallen,
was bisher regelmäßig an fehlenden poli-tischen
Durchsetzungsmöglichkeiten gescheitert ist. Der bisherige § 6 Abs. 3
BPflV als Rechtsanspruch auf zusätzliche Finanzierung struktureller
Entwicklungen entfällt.
Einsparungserfolge im Hinblick auf die Einhaltung des landesweiten
Gesamtbetrages erhofft sich der Gesetzentwurf durch die
Fehlbelegungsprüfungen (§ 275 a SGB V), einer Beteiligung an
Integrationsverträgen (§ 140 a bis g SGB V) und der erweiterten
Möglichkeit (§ 116 a SGB V) und Verpflichtung (§ 115 b SGB V
geändert) zur ambulanten Leistungserbringung.
Ab dem Jahr 2003 soll nach dem Willen des Gesetzwurfs ein
Fallpauschalen-System (§ 17 c KHG) die Vergütung und die
Erlösbudgets der Krankenhäuser bestimmen. Diese sollen den
landesweiten Gesamtbetrag leistungsgerecht aufteilen und der
Globalbudgetsteuerung zum Durchbruch verhelfen. Zugleich sollen die
erhofften Einsparungen für die Investitionsfinanzierung durch die
Krankenkassen (§ 17 b Abs. 3 KHG) eintreten. Die Fallpauschalen
enthalten dann auch Investitionskosten (§ 17 Abs. 4 Nr. 1. bis 3 KHG),
ausgenommen für Universitätskliniken.
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