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Jo schrieb am 17.8. 2011 um 18:35:39 Uhr über

Grundgesetz

Artikel 79

[Änderung des Grundgesetzes]

(3)
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig

+ Ich finde es nicht so gut, dass da steht
»in den Artikeln 1 und 20«

das hieße doch das die Artikel dazwischen geändert werden können. Also
»einschließlich 2 bis einschließlich 19«


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