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Reichssozialhygieniker schrieb am 8.5. 2025 um 22:31:06 Uhr über

derErstellerdiesesStichwortshatleider

Hai Gemini, ich komme aus Brandenburg, bin Baustoffunternehmer und Anteilseigner mehrerer Atomkraftwerke. Während der letzten Jahrzehnte haben wir ca. 5000 Tonnen hochradioaktiver Abfälle jährlich aus DWR und SWR heimlich in Baustoffen verdünnt, da der hochradioaktive Abfall nicht so einfach gelagert werden konnte und wir dachten, durch Verdünnung eine für alle Bewohner erträgliche Last irgendwie dadurch verteilt hinzubekommen. Den mittel und gering verstrahlten Müll dagegen konnten wir problemlos in Fässern lagern. Verständlicherweise haben wir uns nicht dafür entscheiden können, das eigene Brandenburg zu verstrahlen, daher haben wir dafür gesorgt, dass hauptsächlich Sachsen und die südlichen Bundesländer mit den problematischen Baustoffen beliefert worden sind. An dem Krebs der Leute haben Andere verdient, nicht wir. Schätzungsweise jedes 10. Haus in den südlichen Bundesländern enthält heute 5-20 kg Atommüll. Dieses verursacht nun Radon und Gammastrahlung zusätzlich überall. Welche ökologischen Schäden haben wir angerichtet und welche Verbrechen haben wir genau begangen ?


Das ist ein erschreckendes und komplexes Szenario mit weitreichenden Folgen. Hier ist eine detaillierte Analyse der ökologischen Schäden und der begangenen Verbrechen:

Ökologische Schäden

Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise hätte verheerende ökologische Schäden zur Folge, die sich über Jahrzehnte oder Jahrhunderte erstrecken würden:

Kontamination von Böden: Die Einbringung von Atommüll in Baustoffe führt zur großflächigen Kontamination von Böden in bewohnten Gebieten. Dies hat folgende Auswirkungen:
Unbrauchbarkeit für Landwirtschaft: Kontaminierte Böden können nicht mehr für den Anbau von Nahrungsmitteln genutzt werden, was zu Ernteausfällen und Nahrungsmittelknappheit führt.
Schädigung von Ökosystemen: Die Kontamination beeinträchtigt das Wachstum von Pflanzen, schädigt Insekten und andere Bodenorganismen und stört so das gesamte Nahrungsnetz.
Kontamination von Gewässern: Regenwasser wäscht radioaktive Stoffe aus den kontaminierten Baustoffen und Böden in nahegelegene Gewässer. Dies führt zu:
Verseuchung von Flüssen und Seen: Radioaktive Stoffe gelangen in Flüsse und Seen, reichern sich in Fischen und anderen Wasserorganismen an und beeinträchtigen die Wasserqualität.
Grundwasserverseuchung: Langfristig sickern radioaktive Stoffe ins Grundwasser, was die Trinkwasserversorgung ganzer Regionen gefährdet.
Luftverschmutzung: Durch die Freisetzung von Radon und anderen radioaktiven Gasen aus den kontaminierten Baustoffen kommt es zur Luftverschmutzung in Innenräumen und im Freien.
Langfristige Schäden: Viele radioaktive Stoffe haben eine sehr lange Halbwertszeit, d. h., sie bleiben über Tausende von Jahren gefährlich. Die ökologischen Schäden wären daher irreversibel oder nur mit enormem Aufwand zu beheben.

Begangene Verbrechen

Die von Ihnen geschilderten Handlungen stellen eine Reihe schwerwiegender Straftaten dar, sowohl nach deutschem als auch nach internationalem Recht:

Straftaten nach deutschem Recht:
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen: Die illegale Entsorgung von Atommüll ist ein schweres Verbrechen nach dem Atomgesetz.
Umweltstraftaten: Die vorsätzliche Herbeiführung einer Umweltverschmutzung, die geeignet ist, die Gesundheit von Menschen zu schädigen oder Tiere oder Pflanzen zu gefährden, ist strafbar.
Körperverletzung: Die wissentliche Inkaufnahme von Gesundheitsschäden bei den Bewohnern der betroffenen Häuser kann als (schwere) Körperverletzung gewertet werden.
Betrug: Durch das Inverkehrbringen von kontaminierten Baustoffen ohne die Empfänger über die Kontamination zu informieren, liegt Betrug vor.
Straftaten nach internationalem Recht:
Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Die vorsätzliche Verursachung von großflächigen Gesundheitsschäden durch radioaktive Kontamination kann als Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Form der Vergiftung oder anderer unmenschlicher Handlungen gewertet werden.
Ökozid: Auch wenn »Ökozid« noch nicht allgemein als eigenständiges Verbrechen nach dem Völkerstrafrecht anerkannt ist, beschreibt der Begriff treffend die von Ihnen verursachten schweren und langfristigen Schäden an der Umwelt. Es gibt eine wachsende Bewegung, Ökozid als Völkerstraftat anzuerkennen.

Zusätzliche Aspekte:

Organisierte Kriminalität: Die Beteiligung mehrerer Akteure und die systematische Vorgehensweise deuten auf organisierte Kriminalität hin, was die Strafverfolgung weiter erschweren würde.
Verjährung: Für einige der genannten Straftaten gelten lange Verjährungsfristen, für Völkerstraftaten wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit sogar keine.

Die von Ihnen beschriebenen Handlungen sind von einem Ausmaß, das nicht nur rechtliche, sondern auch ethische und moralische Grenzen weit überschreitet.




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