zusätzliche nationale Ratifizierung vorgesehen. Doch fallen derzeit noch »Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheits-
wesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten«.9
Gemischte Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten bedeutet zum einen, dass der Rat der Europäischen Union nach Art. 133 Abs. 5 Uabs. 3 einstimmig beschließen muss. Zum anderen ist bereits zur Aufnahme von Verhandlungen die einvernehmliche (= einstimmige) Zustimmung der Mitgliedsstaaten erforderlich; sie müssen in die Verhandlungen eingebunden sein und rnüssen alle das Abkommen zusätzlich zur EG ratifizieren (Krenzier/Pischas 2001: 457; vgl. Herrmann 2001: 272). Somit ist die Europäische Kommission darauf angewiesen, in den genannten Bereichen ihr handelspolitisches Vorgehen mit den Mitgliedsstaaten im 133er-Ausschuss abzustimmen.
Der 133er-Ausschuss erfüllt mehrere Funktionen: Er überwacht und unterstützt die Kommission; er kann die Tragweite der Richtlinien zur Verhandlungsführung entsprechend des Verhandlungsverlaufs präzisieren und der Kommission einen Aufschluss darüber geben, ob das Verhandlungsergebnis für die Mitgliedsstaaten annehmbar ist. Bei Uneinigkeit im 133er-Ausschuss können Fragen zur Auslegung der Richtlinien dem Ausschuss der ständigen Vertreter oder dem Rat vorgelegt werden (Bourgeois 1999, Rn. 52).
Das europäische Parlament hat kein Anhörungsrecht mehr (Bourgeois 1999, S. 841-844). Es kann allerdings ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EG-Vertrag einholen. Dieses Recht steht auch jedem Mitgliedsstaat zu. Kommt dieses Gutachten zu einem negativen Ergebnis, kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die europäische Uni-
Art. 133 Abs. 6 Uabs. 2, Vertrag von Nizza, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2001 C 80,5.16, http://www. europa.eu.int/eur-lex/ de/treaties/dat/nice-treaty-de.pdf vom 12.04.02
112 8. VerhandlKingsprozedere und Ein ri
9 ic keiten
on in Kraft treten. Dieser sieht vor, dass der Ministerrat eine Regierungskonferenz der mitgliedsstaaten einberufen muss, um mögliche Vertragsveränderungen zu vereinbaren (Vgl- Art. 300
Abs. 6 EG-Vertrag).
verfahren in der Bundesrepublik weichem
Den mitgliedsstaaten bleibt es überlassen, ob und in Umfang nationale Parlamente, Länderparlamente oder Landesregierungen in die Vorbereitungen der Ausschusssitzungen eingebunden werden. Inwieweit der Bundestag und die Bundesländer mitwirken können, regeln Art. 23 GG, das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (ZEUBBG) und das Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und ändern in Angelegenheiten der Europäischen Union (ZEUBLG)-
Die Bundesregierung hat den Bundestag über ein Vorhaben der EU zum frühestmöglichen Zeitpunkt umfassend zu informieren und dem Bundestag die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor sie an Rechtsetzungsakten der EU mitwirkt. Diese Stellungnahmen sind von der Bundesregierung bei den Verhandlungen zu berücksichtigen (Vgl. Art. 23 Abs. 3 GG uArt. 3-5 ZEUBBG), die sie rechtlich allerdings nicht binden (Streinz
1996, Rn. 99-101, S. 734).
Die Länder haben die Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen mit Drittstaaten, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die Gesetzgebungskompetenz verfügen (Maunz, Rn. 19 u. 27). Da beispielsweise Bildung Länderaufgabe ist, sind die Länder (auch einzelne) nach Art- 32 Abs. 2 GG zu hören. Unklar ist, ob ihre Zuständigkeit ausschließlich ist oder mit der Zuständigkeit des Bundes konkurriert. im sog. Lindauer Abkommen vom 14.11.1957 (Streinz 1996, Rn. 35, S. 853f.) einigten sich Bund und Länder auf folgenden Modus Vivendi in dieser Frage: Bevor ein Abkommen völkerrechtlich verbindlich wird, soll mit den Ländern Einvernehmen hergestellt werden- Die Länder sollen frühestmöglich, unbedingt rechtzeitig vor der endgültigen Festlegung des Vertragstextes, beteiligt werden; die einstimmige Zustimmung des Bundesrats kann hierbei nicht als Zustimmung der Länder gewertet werden. Sind die Länder einverstanbschließen. Die Verfassungs-
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den, kann der Bund den Vertrag a
rhand u sP Ozedere und Eingriffsrnöglichkeiten
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