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GEMEINSAM LEBEN OHNE TRAUSCHEIN
Der folgende Artikel wurde im Auftrag des BDF verfasst von Frau Eva-Maria Fritzsch, Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Familienrecht, Rheinstraße 34 , 12161 Berlin
Telefon : 030-8525252 .
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Immer mehr Paare entscheiden sich in der heutigen Zeit, ohne Trauschein zusammenzuleben. Die verlockende Unverbindlichkeit, die zwangsläufig damit verbunden ist, bewirkt jedoch auch dementsprechend rechtlich einen Mangel an Verbindlichkeit und führt zu einem beträchtlichen Maß an Rechtsunsicherheit. Aus diesem Grunde sollte jedes Paar, das sich für ein Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft entschieden hat, sachkundig machen über die juristischen Konsequenzen während und insbesondere auch nach Beendigung dieser Zusammenlebensform.
Über diese Thematik ist in den vergangenen Jahren umfangreich Literatur veröffentlicht worden, so dass ein Rechtslaie außerstande ist, angesichts der Flut von Literatur ohne weiteres das erforderliche, für seinen Fall relevante Spezialwissen herauszufiltern. Wie auch auf anderen speziellen Rechtsgebieten hat die Rechtsanwaltskammer die Fachanwaltschaft für Familienrecht ins Leben gerufen, die auf derartige Fälle spezialisiert ist.
Aber was versteht man unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ?
Eine gesetzliche Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert nicht. Aus diesem Grunde muß auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach liegt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vor, wenn sie als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausreicht, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art gestattet. Dabei muß die Bindung der Partner zueinander so eng sein, dass sie auch in Notfällen füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen würden. Dennoch wird die juristische Unverbindlichkeit daran deutlich, dass die geläufigen ehelichen Schutzrechte und Vergünstigungen eben gerade nicht gewährt werden.
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben wechselseitig weder Anspruch auf Rente, auf beamtenrechtliche Versorgung, auf Leistungen aus der Familienbeihilfe der Krankenkassen, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Gewährung von Umzugskosten und Sozialhilfeleistungen. Da es sich nicht um Angehörige im Sinne von § 11 Abs. I StGB handelt, können sie sich nicht – wie etwa Verlobte – auf ein Zeugnisverweigerungsrecht im Falle eines Strafverfahrens gegen den Lebenspartner berufen. Unterhaltsleistungen werden in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich grundsätzlich nicht anerkannt. Es existieren nur wenige Ausnahmen von den vorgenannten Grundsätzen, die im Einzelfall durch geeignete Beratung geklärt werden müßten.
Von dem Verlöbnis unterscheidet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft insbesondere dadurch, dass die Partner gerade nicht die Absicht haben, die Ehe miteinander einzugehen, es an dem hierfür erforderlichen Eheversprechen nach § 1297 BGB fehlt. Dementsprechend sind dem nichtehelichen Lebenspartner auch die in den §§ 1297 ff. BGB gegebenen Ansprüche der Verlobten (Schadensersatzpflichten bei Rücktritt vom Verlöbnis, Rückgabe der Geschenke, etc.) gesetzlich nicht gegeben.
Die Beziehung zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern wird nicht wie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft von der Rechtsprechung beurteilt, da es an dem Erfordernis des Zusammenlebens von Mann und Frau fehlt. Die rechtspolitische Tendenz geht aber dahin, hier eine gleiche Beurteilung zu erlangen. Nur hierdurch können heute nicht mehr zeitgemäße Benachteiligungen vermieden werden.
In der Praxis tauchen am häufigsten die nachfolgend dargestellten Fragen innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf.
1. Bestehen eigentlich irgendwelche Unterhaltsansprüche ?
Unterhaltspflichten zwischen den Partnern existieren nach dem Gesetz nicht. Die einzige Ausnahme ist geregelt in § 1615 Absatz I BGB, dem Anspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt. Absatz I der Vorschrift begründet einen gesetzlichen Anspruch der Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater für die Zeit von 6 Wochen vor bis zu 8 Wochen nach der Geburt. Da dieser Unterhaltsanspruch insbesondere die nicht abhängig beschäftigte oder nicht versicherungspflichtige Mutter schützen soll, hat eine abhängig beschäftigte Mutter während dieser Zeit demgegenüber Anspruch auf Mutterschaftsgeld und ist damit nicht unterhaltsrechtlich als bedürftig anzusehen.
Nach § 1615 Absatz II BGB besteht für maximal vier Monate vor und drei Jahre nach
der Entbindung ein weiterer sogenannter außerordentlicher Unterhaltsanspruch gegen den
Vater, wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder einer
durch Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit außerstande ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes
eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Voraussetzung für diesen Anspruch ist
aber, dass der Grund für den Verlust der Erwerbstätigkeit die Schwangerschaft selbst ist.
Der Unterhaltsanspruch besteht also nicht etwa, wenn die Mutter von vornherein vorhatte,
nach der Geburt des Kindes nicht mehr arbeiten zu gehen. Wegen der Höhe des nach
§ 1615 I BGB zu gewährenden Unterhaltsanspruchs sollte fachkundiger Rat eingeholt
werden.
2. Was ist, wenn mein Partner durch einen Dritten getötet wird ?
Wird ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch einen Dritten getötet, besteht seitens des hinterbliebenen Partners kein Anspruch gegen den Dritten nach § 844 BGB wegen Entziehung des Unterhalts.
In jedem Fall sollten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht versäumen, sich wechselseitig testamentarisch als Erben einzusetzen.
3. Inwieweit hafte ich für das Verhalten meines Partners ?
Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haften untereinander grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Begründet wird diese Haftungsbegrenzung auf den Umstand, dass die Gemeinschaft geprägt ist durch eine besonders enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander. Ausnahmen hinsichtlich der Haftungsbeschränkung finden sich allerdings im Straßenverkehr als auch in Rechtsbeziehungen zu Dritten, wenn etwa – völlig unabhängig von dem Umstand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - zwischen beiden Partnern anderweitige Vertragsverhältnisse, wie etwa ein Arbeitsverhältnis oder ein sonstiges Vertragsverhältnis besteht.
4. Wie sieht es mit meiner Haftung aus, wenn wir ein gemeinschaftliches Kind bekommen, weil meine Partnerin / mein Partner entgegen unserer Vereinbarung bewußt auf Empfängsnisverhütung verzichtet hat ?
Eine immer wiederkehrende Frage lautet, ob Schadensersatzansprüche eines Partners bestehen, wenn die Partner gegenseitig die Benutzung empfängnisverhütender Mittel vereinbart haben, einer der Partner diese Vereinbarung jedoch verletzt und infolgedessen ein gemeinschaftliches Kind geboren wird. Nach ständiger Rechtsprechung begründet dies weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche. Das Kind ist kein „Schaden“. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass durch die Geburt des Kindes ein Mehrbedarf entsteht, den es auszugleichen gilt
5. Wer erhält die elterliche Sorge ?
Wollen beide Eltern eines gemeinsamen Kindes in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits ab der Geburt des Kindes die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, können sie nun nach der Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der Kindschaftsreform diesbezügliche Sorgeerklärungen abgeben. § 1626 a BGB sieht nunmehr für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, ausdrücklich die gemeinsame elterliche Sorge vor. Die Sorgeerklärung kann hierbei nur von den Eltern selbst abgegeben werden. Dies erfolgt durch öffentliche Beurkundung durch einen Notar oder das zuständige Jugendamt. Wichtig ist, dass die Sorgeerklärung nicht unter einer Zeitbestimmung oder einer anderen Bedingung abgegeben werden kann.
Für werdende Eltern sei an dieser Stelle der Hinweis gegeben, dass die Abgabe der Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes erfolgen kann.
Sofern keine Sorgeerklärungen der Eltern abgegeben werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werden soll, dass diese nicht gemeinsam, vielmehr auch getrennt abgegeben werden können und es auch nicht erforderlich ist, dass die Eltern auch zusammenleben, übt die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind aus. Eine gleichgestellte Alleinsorge des Kindesvaters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wünscht der Kindesvater darüber hinaus im Gegensatz zur Kindesmutter die gemeinsame Sorge, ist er zwingend auf ihre Zustimmung angewiesen.
Ohne Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen Sorge bleibt es, wenn sich die Eltern des Kindes später trennen. Jeder Elternteil hat jedoch im Falle der nicht bur vorübergehenden, sondern auf Dauer angelegten Trennung sodann die Möglichkeit, beim Familiengericht die elterliche Sorge oder auch nur einen Teil hiervon (Vermögenssorge oder Aufenthaltsbestimmungsrecht) auf sich zu begehren.
6. Muß ich dem Kindesvater ein Umgangsrecht gewähren ?
Das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters blieb bis zur Neuregelung durch die Kindschaftsreform erheblich hinter dem Umgangsrecht, das dem Vater eines ehelichen Kindes zustand, zurück. Vorrangiges Ziel der Kindschaftsreform war es, die rechtliche Unterscheidung im Umgangsrecht mit nichtehelichen und ehelichen Kindern zu beseitigen.
Dem Vater eines nichtehelichen Kindes steht nunmehr ein gesetzlicher Anspruch auf Wahrnehmung des Umgangs mit seinem Kind zu. Hintergrund dieser gesetzlichen Neuregelung ist, dass der Umgang mit einem sorgewilligen Vater grundsätzlich dem Kindeswohl nütze.
7. Wie verhält es sich mit der (gemeinschaftlichen ?) Wohnung ?
Häufig werden heutzutage Wohnungen an beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vermietet. Wenn also der Mietvertrag von beiden abgeschlossen wurde, haften sie dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner. Ist nur einer der beiden Partner Mieter der Wohnung, hat er grundsätzlich Anspruch darauf, vom Vermieter die Erlaubnis zu erhalten, seinen Partner in seine Wohnung mitaufzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch stets im Einzelfall auf die Interessen des Mieters und des Vermieters abzustellen, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Wenn ein Vermieter jedoch einmal die Aufnahme des Partners in die Wohnung geduldet hat, wird hieraus später im Zweifel abgeleitet, dass dem Vermieter die Aufnahme eines Lebensgefährten im Sinne von § 549 Absatz II BGB grundsätzlich zugemutet werden kann. Das hat zur Folge, dass der Vermieter eine spätere Kündigung nicht auf den Umstand der Aufnahme eines anderen Mieters in diese Wohnung stützen kann.
Nimmt ein Partner allerdings seinen Lebensgefährten in die Wohnung auf, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen, so wird dies als sogenannte Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 549 Absatz II Satz 2 BGB betrachtet, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Aus diesem Grunde sollte unbedingt auf die Einholung der Erlaubnis geachtet werden, auf die schließlich Rechtsanspruch besteht.
Wenn ein Partner mit Erlaubnis des Vermieters in eine Wohnung mitaufgenommen werden durfte, jedoch nicht formal Mieter ist, hat er gegenüber dem anderen Partner, also dem eigentlichen Mieter der Wohnung, kein eigenständiges Besitzrecht an der Wohnung. Dies hat zur Folge, dass er von seinem Lebensgefährten jederzeit aus der Wohnung gewiesen werden kann. Er kann sich in diesem Fall auch nicht etwa auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte berufen, wenn er beispielsweise eigene Zahlungsansprüche gegen den Lebensgefährten und Mieter der Wohnung hat. Es bedarf nicht einmal einer ausdrücklichen Kündigung. Für den Fall, dass der Lebensgefährte trotz des Verweises die Wohnung nicht freiwillig verläßt, ist der andere Lebensgefährte jedoch nicht etwa berechtigt, zur Selbsthilfe zu greifen, er muß vielmehr eine Räumungsklage erheben, gegen die sich dann der andere eventuell auf Räumungsschutz nach § 721 Abs. V ZPO berufen kann.
8. Kann ein Partner die gemeinsam bewohnte Wohnung allein kündigen ?
Kompliziert wird es, wenn die Frage der Kündigung der Wohnung ansteht :
Ist nur einer der beiden Partner Mietvertragspartei, kann er allein die Wohnung kündigen, der andere hat insoweit keinerlei vertragliche Rechte. Sind jedoch beide Mieter des Vertrages, müssen sie auch gemeinsam das bestehende Mietverhältnis kündigen. Aufgrund ihrer Stellung als Gesamtschuldner haften beide weiterhin, auch wenn einer der Partner die Wohnung verläßt. Derjenige, der allein in der Wohnung verbleibt, hat nicht die Möglichkeit, die Wohnung durch eine einseitige Erklärung zu kündigen, ebensowenig kann er mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag schließen, da die Willenserklärung seines Vertragspartners, des anderen Mitmieters, hierzu zwingend erforderlich ist. Da die Kündigung gemeinsam ausgesprochen werden muß, steht der in der Wohnung verbliebene Partner häufig ratlos da. Weigert sich der andere Partner beharrlich , die Kündigung ebenfalls zu unterschreiben oder dem anderen eine dahingehende Vollmacht zu erteilen, so muß der andere Partner auf Abgabe einer gemeinsamen Kündigungserklärung klagen, damit das Mietverhältnis überhaupt beendet werden kann. Diese Problematik könnte von vornherein ausgeschaltet werden, wenn jeder der beiden Partner den anderen entweder im Mietvertrag jeweils bevollmächtigt, gegebenenfalls im Namen beider das Mietverhältnis zu kündigen oder aber indem sich beide – in friedlichen Zeiten – eine Vollmacht zum Ausspruch der Kündigung wechselseitig erteilen. Selbstverständlich haften beide Mitmieter bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Vermieter als Gesamtschuldner nicht nur für die Miete, sondern auch für etwa zu übernehmende Schönheitsreparaturen, etc.
Eine Besonderheit ergibt sich noch, wenn einer der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stirbt : Wenn der überlebende Partner Mitmieter war, wird er als ebenso schutzwürdig angesehen wie ein überlebender Ehegatte mit der Folge, dass er den Mietvertrag gem. § 569 b) BGB fortsetzen kann. War er allerdings nicht Mitmieter, muß die Frage geklärt werden, ob er eventuell als Familienangehöriger nach § 569 a) BGB in den Mietvertrag eingetreten ist. Die Klärung dieser Problemkreise muß im Einzelfall geklärt werden.
9. Wer bekommt welchen Hausrat und wer welche Vermögensgegenstände ?
Hier gilt der Grundsatz, dass zunächst einmal jeder Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Dinge herausverlangen kann, die sein jeweiliges Eigentum sind. Probleme tauchen auf, wenn im Laufe der Gemeinschaft Miteigentum angeschafft wurde und dieses nun auseinandergesetzt werden muß. Für die Ehe gilt hinsichtlich der Hausrataufteilung insoweit die Hausratsverordnung. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft findet diese Verordnung leider keine, auch keine entsprechende Anwendung. Eine Auseinandersetzung kann aus diesem Grunde nur über die Vorschriften der Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB erfolgen.
Ist absolut keine Einigung möglich, muß eine Teilung in Natur gem. § 752 BGB erfolgen. Sind die Parteien derart zerstritten, dass auch dies nicht möglich ist, muß das streitige Miteigentum nach den Vorschriften des Pfandverkaufs versteigert und der Versteigerungserlös geteilt werden (§§ 753 Absatz I, 1235 Absatz I, 383 Absatz II BGB). Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten ist es deshalb ratsam, von vornherein sämtliche Anschaffungsbelege zu sammeln und der Klarheit halber dafür zu sorgen, dass Gegenstände möglichst nicht auf gemeinschaftliche Rechnung, sondern wechselweise auf den Namen beider angeschafft werden.
Dasselbe gilt für die Auseinandersetzung betreffend sonstiger (Vermögens-)Gegenstände. Denn ein Anspruch auf Zugewinnausgleich wie in der Ehe, bzw. irgendeinen gesetzlichen Anspruch auf Vermögensausgleich gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht.
Wie schon die vorangegangenen Ausführungen belegen, ist der gesamte Bereich der anstehenden juristischen Fragen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft so komplex, dass auf zahlreiche Fragen nur im Einzelfall geantwortet werden kann. Eine gewisse Vorsorge kann jedoch von den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beispielsweise getroffen werden, indem bei der Begründung ein Partnerschaftsvertrag geschlossen wird. Ein solcher Partnerschaftsvertrag bietet die Möglichkeit, die rechtlich anstehenden Fragen vorab einvernehmlich zu regeln. Dies bietet sich nicht nur im Hinblick auf zu treffende Unterhaltsregelungen an, sondern insbesondere wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft größere gemeinschaftliche Projekte beabsichtigt, wie etwa einen Hauskauf, die Finanzierung erheblicher Vermögenswerte, etc. Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgrund ihrer Unverbindlichkeit jederzeit form- und fristlos von beiden Seiten beendet werden kann, sollten sich die Partner von vornherein darüber klar sein, dass im Zweifel eines Tages die Klärung ihrer Verhältnisse ansteht. Wenn dies dann zuvor vertraglich geregelt wurde, können beide Partner Streit vermeiden und im Zweifel viel Geld sparen .
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