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ich widme dies bitterfeld:
TRUNZEN [Lfg. 22,9], vb., wohl mit dem sinn 'eine frist verkürzen', innerhalb der ein gerichtstag abgehalten wird (vgl. das jargedinge ... kurzen oder lengen teil 6, 171): wir scheffen erkennen ... unserm ehrw. hern ein ... jargeding ... ohn zuthun und kosten ... montags nach der h. 3 könightagh zu halten. würden aber ir ehrw. das darüber truntzen oder verstrecken ..., soll daz uff derselben kosten gehalten werden (o. j.) weisth. 2, 109; und dabey weist der scheffen, dasz u. gn. h. von Prüm den tag zu lengen und zu truntzen habe ebda 538. herkunft unklar; fehlerhaft für kurtzen = kürzen?
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