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Denen Regimentern / Bataillons, Compagnien / oder sonst commandirten Trouppes / welche solchergestalt einen Durchmarch durch des andern Hohen Herrn Paciscenten Lande nehmen wollen / sol jederzeit ein gewisser Kriegs-Commissarius, dessen Nahme in dem Requisitions-Schreiben zu benennen / mitgegeben werden / welcher bey seiner Ankunfft sofort denenjenigen Commissarien / so die Marche beobachten / eine accurate Liste, wie starck das Corps, oder eine jede Compagnie an Unter-Officiers und Gemeinen sey / so die Ordonnantz-mäßige Verpflegung geniessen / extradiren / nach Inhalt dieses Reglements die Verpflegung und Abfuhren oder Vorspann liquidiren / und für ermeldte Unter-Officier bezahlen / und darüber von demjenigen Commissario, welcher jeden Orts zu Observirung der Marche gesetzet ist / quittiret werden soll. Was aber die Ober-Officier und Commissarii, auch Geissel / mit ihren Knechten und Pferden verzehren / solches haben die Officier und Commissarien selbst nach billigem Preisse / jedoch daß sie dabey nicht übersetzet werden / zu bezahlen; Dafern aber nicht allemahl ein besonderer Commissarius den Trouppen mitgegeben werden könnte / sol der bey demselben commandirenden Officier gehalten seyn / die Abfuhren und genossene Verpflegung von einem Nachtlager zum andern specialiter zu liquidiren / und alsdann die Zahlung an den Commisarium, jeder Provintz / in einer Summe gegen Quittung würcklich zu thun / dergestalt / daß die Bequartierte an keinen Capitaine / weniger an die Gemeinen / sondern an dem commandirenden Officier gewiesen werden / und derselbe dafür zu respondiren gehalten sey.
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