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ARD-Ratgeber, am 18.11. 2003 um 21:40:17 Uhr
HorstMahler

§ 26 StGB
Anstiftung


Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.


Von daher werden wir auch nicht gegen 211-222 aufrufen.







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