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Jo schrieb am 16.8. 2011 um 11:55:21 Uhr über

sozial

§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.


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