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Hilti, am 16.3. 2002 um 08:31:31 Uhr
Sodomie

Einen ganz besonderen juristisch-literarischen Leckerbissen findet man in § 1069 II 20 des Preußischen Allgemeinen Landrechts:

»Sodomiterei und andere dergleichen unnatürliche Sünden, welche wegen ihrer Abscheulichkeit hier gar nicht genannt werden können werden bestraft gänzlicher Vernichtung des Andenkens durch Zuchthausstrafe mit anschließender Verbannung«


Dieser Straftatbestand wurde übrigens nicht ins StGB übernommen.




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