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BSZ e.V. schrieb am 26.2. 2002 um 23:41:11 Uhr über

ehe

AM ENDE NICHTS ALS SCHERBENZUM FÜR UND WIDER VON EHEVERTRÄGEN
Jede dritte Ehe wird mittlerweile geschieden - teilweise mit katastrophalen finanziellen Folgen für den Einzelnen.Trotzdem nutzen nur etwa 10% der Heiratswilligen die Möglichkeit, Risiken auszuschließen und individuelle Vereinbarungen zu treffen berichtet der BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ® e.V. (Dieburg).

Nach den Gründen für diese relativ geringe Anzahl von Eheverträgen hat der BDF die Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Barbara Rosenbaum (63110 Rodgau, Tel.: 06106/28050) befragt.

Die Fachanwältin glaubt, daß die Ehe oftmals als lebenslängliche Absicherung angesehen, das Scheitern der Ehe verdrängt wird und die Befürchtung besteht, jenseits romantischer Gefühle als »Ehestörer« angesehen zu werden. Oft wird auch fälschlich davon ausgegangen, daß ein Ehevertrag gleich zu Beginn des Zusammenlebens zu einer Benachteiligung eines Partners führt, dabei aber übersehen, daß bei Scheitern einer Ehe ein Ehevertrag oftmals Benachteiligungen verhindern kann.

Vertraglicher Regelung bedarf es immer dann, wenn das Gesetz keine im Einzelfall passende Regelung anbietet. Das Gesetz ist geprägt von der »Alleinverdienerehe«, bei der der Mann das Geld verdient und die Frau für Haushalt und Kinder zuständig ist. Dieses gesetzliche Leitbild
paßt dort jedoch nicht, wo eine Ehe diesem »Standardtyp« nicht entspricht.

Beispiele hierfür sind:

Die Doppelverdienerehe ohne Kinder (sog. Partnerschaftsehe - beide haben Berufe, die ihnen
jeweils eine eigene Existenz und Altersversorgung sichern, so daß sämtliche Scheidungsfolgen
wie Zugewinnausgleich, Unterhalt und Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden können).

Denn bei diesem Ehetyp hat kein Partner ehebedingte Nachteile (durch Aufgabe seines
Berufes zugunsten der Kindererziehung) in Kauf genommen. Deshalb wird in diesem Fall
auch der Wunsch nach Regelung der Unterhaltsfrage, ggf. auch des gänzlichen Unterhalts-
verzichts, wohl am häufigsten anzutreffen sein. Daneben dürfte es für die Parteien wichtig
sein, das eheliche Güterrecht dergestalt zu ordnen, daß vorsorglich eine Zuordnung von
Vermögenswerten für den Fall des Scheiterns der Ehe festgelegt wird.

Wiederverheiratung nach gescheiterter Ehe, ggf. in fortgeschrittenem Lebensalter (früher
sog. »Onkelehe«; hier bieten sich erbrechtliche Regelungen, vor allem in Hinblick auf Kinder
aus verschiedenen Ehen, an).

Ehen von Unternehmern und Freiberuflern (hier bietet sich die Herausnahme des
Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich an) .

Heirat mit verschuldetem Partner (hier bietet es sich an, die vor der Ehe bestehenden
Schulden festzuschreiben, d.h. , das Anfangsvermögen mit dem entsprechenden negativen Wert festzusetzen).

Gemischte nationale Ehen ( Vereinbarungen zu deutschen Recht, im islamischen Recht z.B. Vereinbarungen zum Heiratsgeld (sog. Morgengabe) und Regelungen zur sog. „talaq“-Scheidung (Verstoßung).

Ehen, in denen erhebliche Diskrepanzen bezüglich Ausbildung oder Alters bestehen , wie etwa die Ehe des Professors mit der Studentin; hier dürfte Regelungsbedarf für den nachehelichen Unterhalt bestehen.

Neben scheidungsbezogenen Inhalten können auch Vereinbarungen während des ehelichen Zusammenlebens ausgestaltet werden. So können z.B. namensrechtliche Vereinbarungen sowie die Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen oder die Ausgestaltung des Familienunterhaltes (sog. Wirtschaftsgeld) geregelt werden. Daneben kann es einen Bedarf zur Regelung von Wohnungsnutzungsrechten oder erbrechtlichen Fragen geben.

Zusammenfassend stellt Rechtsanwältin Rosenbaum fest, daß ein Ehevertrag heutzutage zu einer Selbstverständlichkeit geworden sein sollte und keinesfalls ein „Mißtrauensvotum“ gegenüber dem Partner bedeutet. Ganz im Gegenteil: Ein ausgewogener Ehevertrag kann und soll bewirken, daß es nicht zumRosen-Kriegkommt, sondern fair und sachlich miteinander umgegangen wird.

Der BDF im BSZ® e.V. gibt im Hinblick auf den „ausgewogenen Ehevertragden Tip, sich dafür immer an einen darauf spezialisierte Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt zu wenden. Wenn diese „Partnerwahl“ nicht stimmt, dann kann der „Ehepartnervertrag“ zum finanziellen Desaster werden.

Versierte Scheidungsanwältinnen und Anwälte wissen bei der Vertragsgestaltung ganz genau, was besonders beachtet werden sollte. Den richtigen Scheidungsanwalt findet man z. B. in der BSZ® -TOPliste „Scheidungsanwalt“. Hier sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Ehescheidung“ benannt. Die BSZ® TOPliste „Scheidungsanwaltkann man im Internet unter der Adresse www.Fachanwalt-Hotline.de oder bei www.BSZ-ev.de einsehen.
Wem kein Internetanschluß zur Verfügung steht kann die 4-seitige BSZ® TOPliste „Scheidungsanwaltper Faxabruf beziehen. 0190-824196989 (1,86 Euro/Min.)


TIPP: Unter der bundesweit einheitlichen Servicenummer 0180 500 36 17 (0,12 Euro/Min.) nennt der Suchdienst des BDF im BSZ® e.V. Fachanwälte und Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt auch aus allen anderen Fach- und Rechtsgebieten. Bis auf die Telefongebühren ist die Auskunft kostenfrei. Im Internet wird man unter den Adressen www.fachanwalt-hotline.de, www.jurafit.de www.rechtsshop.de und www.anwaltskanzlei-rosenbaum.de fündig.






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