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Männer schrieb am 7.6. 2015 um 22:32:05 Uhr über

pornobalken

Auf Grund des Artikels 13 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung getroffen:

Die österreichischen und ungarischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie die niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke dürfen fortan in Zahlung weder gegeben noch genommen werden.


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