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ARD-Ratgeber schrieb am 16.8. 2003 um 15:45:26 Uhr über

Bewertungspunkt

§ 303a StGB
Datenveränderung

(1)Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)Der Versuch ist strafbar.

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Netzfundstück.



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