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ARD-Ratgeber schrieb am 15.2. 2004 um 00:04:17 Uhr über

BlasterBug



§ 303a Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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Netzfundstück
StGB.




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