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ThoR schrieb am 28.1. 2006 um 02:04:13 Uhr über

Erbschuld

Besteht das Erbe nur aus Schulden, hat der Erblasser dem Erbnehmer also recht besehen nichts als eine Erbschuld hinterlassen, kann der Begünstigte das Erbe glücklicherweise ausschlagen.
Hat er das Erbe einmal angenommen, geht das allerdings nicht mehr - also besser erst abchecken, was da evtl. auf einen zukommt.

BGB §§ 1942 ff.


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