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Die Grundherrschaft
Grundherrschaft ist die Herrschaft über Personen, die von einem Grundbesitzer Land zur Bearbeitung und wirtschaftlichen Nutzung in eigener Regie erhalten haben. Die Beliehenen (Hintersassen) schulden der Grundherrschaft für die Nutzung von Grund und Boden Abgaben und vielfach auch Dienstleistungen (Frondienst)
Schutz und Schirm
Der Grundherr hat Zwanggewalt gegenüber den Hintersassen in hofrechtlichen Angelegenheiten. Leibherrschaft übt er über Unfreie und Minderfreie aus. Schutzherrschaft schuldet er den Freien. Der Grundherr hat die Gerichtsbarkeit, Vogteigewalt und Zwing und Bann (dörfl. Herrschaft und Gerichtsherrschaft) in seiner Hand.
Die Grundherrschaft ist die wirtschaftliche Basis eines vielfältigen Herrschafts- und Sozialgefüges. Nur durch diese Grundlage konnte sich die hohe Kultur des Mittelalters entwickeln. Die grundherrliche Eigenwirtschaft wurde nicht aufgegeben (aber auch nicht selten verpachtet).
Villikation = Fronhofverband Fronhof = Salhof
Die Villikation bestand aus dem grundherrlichen Wirtschaftshof und einer Anzahl von grundherrlich abhängigen Bauernhöfen. Zum Erscheinungsbild gehören Ackerland, Wiesen, Gärten, auch Waldungen, Gewässer, Weinberge und Mühlen.
Bedeutende Grundherren hatten spezialisierte Handwerker ansässig, Arbeitshäuser, Webhütten, Kalkbrennereien, Salzgewinnung, Eigenküche, Badehaus und Ansätze für den überregionalen Handel.
Der Zaun grenzt die Höfe als Friedensbezirk ab. Der Besitz der Grundherrschaft war Streubesitz.
Herrschaft
Eigentümer der Grundherrschaft waren z.B. der König, Herzöge, Grafen, Freie, Ministerialen, Bischöfe, Äbte, Klöster oder Pastoren.
Kirchengüter waren nicht zusammen erfaßt, sondern z.B. im Einzelbesitz eines Bischofs oder Klosters.
Im hohen Mittelalter begann ein auseinandertreten der verschiedenen Herrschaftsformen:
Grundherrschaft - Gerichtsherrschaft - Dorfobrigkeit - Vogtei - Leibherrschaft - Landesherrschaft.
Verwalter des Fronhofes war der Meier (major). Die Höfe der Verwalter hießen Meierhöfe - Kellhöfe - Dinghöfe.
Die grundherrschaftliche familia
Zur grundherrschaftlichen Familia gehört der Kreis der zum Haus (Hof) gehörende Personen. Die Hintersassen der Grundherrschaft und die Familie im heutigen Sinne. Die Familia ist eine Rechts- Arbeits- und soziale Gemeinschaft mit einer Zugehörigkeit zu einer Grundherrschaft.
Die Angehörigen des auf Herreneigentum an Grund und Boden beruhender Personenverbandes, unterstanden dem Hofrecht. Zur Familia gehören nicht nur Leibeigene, sondern auch Personen unterschiedlicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Stellung.
Zum engeren Kreis der Familia, gehören Unfreie und Minderfreie. Das Hofrecht galt für freie Hintersassen nur für grundherrlich abhängige Güter. Die Fronhöfe wurden mit Hilfe der Unfreien bewirtschaftet. Das Salland wurde mit Hilfe von frondienstpflichtigen Hörigen unterstützt.
Die Unfreien waren der Verfügungsgewalt des Herren am stärksten unterworfen. Sie konnten verkauft, vertauscht oder verschenkt werden. Das Hofrecht war nicht einheitlich, wurde aber seit dem 11. Jahrh. schriftlich fixiert. Es regelt Besitz, Ehe, Erbschaft, Streit, Raub, Mord sowie Dienste, Höhe und Art der Abgaben.
Der Rechtsstand der Grundholden (Freie - Minderfreie - Unfreie) spielte im Mittelalter vor allem im Erbrecht und Eherecht eine Rolle.
Hintersassen
Die Hintersassen sind von der Grundherrschaft abhängige freie und minderfreie Bauern. Auch Schutzverwandte, denen keine oder nur geringe Rechte an der Allmende zustand. Freie Hintersassen hatten eine Sonderstellung.
Minderfreie (liti liberti) Halbfreie (coloni aldiones)
Minderfreie bildeten eine eigene Gruppe innerhalb der Grundherrschaft. Sie besaßen einen anderen Rechtsstatus als die Unfreien und hatten mehr Freiheiten. Minderfreie blieben in einer Schutzhörigkeit gegenüber den Herren. Sie waren verpflichtet, jährliche Abgaben zu leisten. Ihre Abgaben und Dienste waren aber geringer als die der Unfreien.
Hörige (ursprünglich Sklave)
Der Hörige befindet sich in einer dinglichen und persönlichen Abhängigkeit zu einer Grundherrschaft. Der Hörige galt als Zubehör des Hofes, auf dem er saß. Er hatte bestimmte Dienste und Abgaben zu leisten und konnte mit dem Hof (nur mit dem Hof) veräußert werden. Ihre Stellung war den der Minderfreien nah. Die vom Grundherren abhängigen Hörigen leisteten Frondienste (Hand- und Spanndienste). Ihr Dienst wurde hauptsächlich vor Aussaat der Ernte und bei der Ernte in Anspruch genommen.
Leibeigenschaft
Leibeigenschaft ist die Bezeichnung für ein feudales Abhängigkeits-
verhältnis und beruht auf ein persönliches Band zwischen den Unfreien und seinem Herrn.
Der Leibeigene ist nicht schollengebunden. Leibeigenschaft entstand durch Verknechtung, durch Kriegsgefangenschaft, Unterwerfung von Stämmen und Völkerschaften. Wirtschaftliche Not brachte Menschen in eine Schuld-
knechtschaft. Auch Sühne und Verbrechen konnten zum Verlust der persönlichen Freiheit führen. Der Leibeigene zahlte eine Kopfsteuer an seinen Leibherrn.
Leibeigene hatten unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Stellungen
(z.B. Hausgesinde, Feldarbeiter, bewirtschaften Höfe). Ein Loskauf in die Freiheit war bei Geldbedarf des Leibherrn möglich. Das Verhältnis zwischen Leibeigenen, Hörigen und Minderfreien war nicht starr.
Seit dem 11. Jahrh. konnten Ministerialen an rechtlichen Handlungen teilnehmen (z.B. als Zeugen).
Ministerialen rückten in grundherrliche Positionen. Sie erhielten zuerst Dienstlehen und später echte Vasallenlehen.
Auf kleineren Grundbesitz wurden die Hintersassen oft in drückender Abhängigkeit gehalten, um seinen Herrn eine standesgemäße, ritterlich -adlige Lebenshaltung ermöglichen.
Leiheformen - Abgaben
Erbzinsrecht (Erbuntertänigkeit)
Haus, Hof, Grund und Boden werden an die Nachkommen vererbt. Der Verkauf und Tausch ist mit Zustimmung des Grundherren möglich. Wenn die Dienste und Abgaben fristgerecht geleistet wurden, hatte der Grundherr keine Einflußmöglichkeit auf den Hof.
Leihe auf Lebenszeit
Leibzucht - Lebtagerecht - Leibgeding
Der Grundherr war nicht verpflichtet an die Erben zu verleihen.
Kurzfristige und widerrufliche Leiheform
Ein 3 - 6 - 9 und 12 Jahre Rhythmus der Leiheform entspricht dem Rhythmus der Dreifelderwirtschaft. Die Leihe konnte nach Ablauf verlängert werden.
Für Bauern ungünstig war das Freistiftsrecht. Die Leihe konnte jährlich widerrufen werden.
Ab dem 13. Jahrh. gab es Pachtverhältnisse ohne personenrechtliche Bindungen.
Die Rückforderung der Leihe war möglich bei der Verweigerung von Zins und Dienst, und wenn der Beliehene grundherrliches Land ohne Zustimmung des Grundherrn veräußert. Ebenso bei der Vernachlässigung von Haus und Hof. Ungehorsam gegenüber den Herren war auch ein Grund, die Leihe zurückzufordern.
Abgaben an den Grundherrn
Grundzins ist in unterschiedlicher Höhe festgelegt:
Getreide - Geld - Vieh - Geflügel - Eier
Weidezins für die Nutzung von Wäldern und Weiden.
Kopfzins Heiratsgebühr der Unfreien.
Zehnt Kirchlichen Ursprungs.
Großer Zehnt zehnter Teil vom Ernteertrag an Getreide.
Kleiner Zehnt zehnter Teil von Obst und Gemüse
Fleisch/Blutzehnt zehnter Teil vom Schlachtvieh.
Weitere Abgaben sind: Rauchhuhn, Herdgeld, Gerichtshafer, Vogthafer,
Vogtgeld
Wachszins, Besthaupt, Bestkleid.
Bedemunt: Heiratsabgabe Bede = Steuer
Zins als Geldabgabe löste im 12. Und 13. Jh. die Naturalabgaben nicht vollständig ab.
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