>Info zum Stichwort Widerspruch | >diskutieren | >Permalink 
Peter K. schrieb am 27.12. 2004 um 21:36:25 Uhr über

Widerspruch

Die juristische Terminologie unterscheidet Einspruch und Widerspruch. Der Einspruch gegen eine Entscheidung hebt ihren Vollzug nicht auf - der Widerspruch schon; jedenfalls im Grundsatz.


   User-Bewertung: /
Unser Tipp: Schreibe lieber einen interessanten und ausführlichen Text anstatt viele kleine nichtssagende.

Dein Name:
Deine Assoziationen zu »Widerspruch«:
Hier nichts eingeben, sonst wird der Text nicht gespeichert:
Hier das stehen lassen, sonst wird der Text nicht gespeichert:
 Konfiguration | Web-Blaster | Statistik | »Widerspruch« | Hilfe | Startseite 
0.0130 (0.0114, 0.0004) sek. –– 938894268