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Peter K. schrieb am 27.12. 2004 um 21:36:25 Uhr über

Widerspruch

Die juristische Terminologie unterscheidet Einspruch und Widerspruch. Der Einspruch gegen eine Entscheidung hebt ihren Vollzug nicht auf - der Widerspruch schon; jedenfalls im Grundsatz.


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