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Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:39:09 Uhr über

Elefantenangeleischutzabkommen

Lizensiertes Elefantenangeln:

§5: unzulässige Angelarten

Als unzulässige Angelarten gelten:

§ 5.1

Dynamitstangenangeln

Als Dynamitstangenangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung
mit am Köder befestigten Explosivstoffen
oder ähnlich wirksamen Instrumenten gearbeitet
wird.

§ 5.2

Torpedoangeln

Als Torpedoangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung, zuforderst zur Betäubung der Beute, ein seetauglicher Explosivkörper oder ein Instrument mit ähnlichen Eigenschaften zum Einsatz kommt.





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