Einige überdurchschnittlich positiv bewertete
Assoziationen zu »Elefantenangeleischutzabkommen«
Wenkmann schrieb am 8.3. 2006 um 22:39:09 Uhr zu
Bewertung: 5 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§5: unzulässige Angelarten
Als unzulässige Angelarten gelten:
§ 5.1
Dynamitstangenangeln
Als Dynamitstangenangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung
mit am Köder befestigten Explosivstoffen
oder ähnlich wirksamen Instrumenten gearbeitet
wird.
§ 5.2
Torpedoangeln
Als Torpedoangeln bezeichnet man jegliches Fischen, bei dessen Ausführung, zuforderst zur Betäubung der Beute, ein seetauglicher Explosivkörper oder ein Instrument mit ähnlichen Eigenschaften zum Einsatz kommt.
Vincent schrieb am 8.3. 2006 um 22:49:19 Uhr zu
Bewertung: 5 Punkt(e)
Lizensiertes Elefantenangeln:
§5: unzulässige Angelarten (Teil 2)
Als unzulässige Angelarten gelten:
§ 5.3
Eisangeln
Unter Eisangeln versteht man das Angeln im Winter auf zugeforenen Gewässern. Dazu wird mittels einer Tunnelfräse, einer urinierenden Masse oder mehrerer Kettensägen ein Loch in das tragende Eis geschmolzen oder gesägt und dann entweder nur mit dem Atlantikkabel oder einem kurzen Kran geangelt.
Erlaubt ist diese Form des Elefantenangels nur ohne weitere Angelei-Intentionen.
Für Dänen und Japaner gelten Zusatzbestimmungen.
Die gefrorenen Exemplare der Mammuts stehen unter Artenschutz. Zuwiderhandlungen werden über einen Lizenzentzug hinaus mit strafrechtlichen Konsequenzen sanktioniert.
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