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mcnep schrieb am 17.4. 2007 um 12:00:12 Uhr überLichtbildaufnahmen-von-aufgebahrten-Leichen |
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§ 21 (5) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
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Erfahrungsgemäß zeigt sich, dass Assoziationen, die aus ganzen Sätzen bestehen und ohne Zuhilfenahme eines anderen Textes verständlich sind, besser bewertet werden. |
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