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Dipl Ing schrieb am 15.8. 2012 um 13:00:40 Uhr über

Versammlungsraum

Die vorübergehende Verwendung von Räumen für Veranstaltungen mit mehr als 200 Besuchern ist nach § 47 Versammlungsstättenverordnung in folgendem Fall bei der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen:

- die Räume entsprechen nicht den Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung und

- eine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsraum, die die Art der beabsichtigten Veranstaltung einschließt, liegt nicht vor


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