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Tritt schrieb am 22.8. 2015 um 18:28:39 Uhr über

eiertritt

Die Rechtsverhältnisse dahier betreffend Obrigkeit und Herrlichkeit, gemeine Dienste und Frohnen, Frevel und Unrecht, Hauptrechte und Sterbefälle, Ernt-Viertel und Forsthaber, Leibhennen und Herbsthühner, Maien- und Herbststeuer, Vogtrecht, Nachsteuer, Abzug- und Einzuggelder etc. zur Zeit nach dem Erlöschen der laubenbergischen Lehensinnehabung zeigt das Urbar der Herrschaft Werrenwag vom J. 1631 (vergl. Schmid, Hohenberg 403 ff.)


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