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Einblick schrieb am 19.9. 2013 um 10:16:34 Uhr über

Blusenstute

Vorbehaltsgut der Frau werden die ihr gehörenden Gegenstände, die der Verwaltung und Nutznießung des Mannes für Rechnung der Gütergemeinschaft nicht unterliegen.
Unberührt bleibt das Recht des Mannes an den ihm gehörenden Gegenständen, an welchen die Verwaltung und Nutznießung für Rechnung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.


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