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Schmidt schrieb am 3.12. 2013 um 20:05:13 Uhr über

Splittergruppe

In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört.
Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine Anwendung.


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