Inaugenscheinnahme
Bewertung: 2 Punkt(e)Eines der von den Prozeßordnungen vorgeschriebenen sogenannten Strengbeweismittel ist die Inaugenscheinnahme. Die anderen sind der Zeuge, der Sachverständige, die Urkunde (wobei nochmal zwischen sogen. Privaturkunden und öffentlichen Urkunden unterschieden wird) und die amtliche Auskunft.