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Garfield , am 15.2. 2015 um 20:32:21 Uhr
666

§ 666 Bürgerliches Gesetzbuch
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.




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