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Marc, am 17.8. 2013 um 22:24:31 Uhr
SM

Die Vorschriften der Abs. 1, 2 gelten auch für den vertragsmäßigen Eintritt in das Pfandrecht an einem Grundstücke, für die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Pfandrechts an einer in das Hypothekenbuch eingeschriebenen Forderung und für ein in Ansehung einer solchen Forderung bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt.


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