Man kann andere von der Benutzung des Eigenen Eigentums ausschließen ... neben dem Zivilrecht sagt das auch Art 14 I unseres Grundgesetzes. Der grundrechtliche Eigentumsschutz geht dabei sogar über den zivirechtlichen hinaus. Eine fachmännische Diskrepanz. Vielleicht möchte sich jemand dazu äußern ? ;)