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Engelchen schrieb am 3.7. 2013 um 19:37:17 Uhr über

Leberwurstchristen

Ersolgleistung. Art. 23. Die Postanstalt, in deren Bereich ein reeommandirter ^ Bries ansgegeben worden ist,. soll, wenn derselbe verloren geht, gehalten sein, dem Reklamanten, sobald der Verlnst constatirt ist, eine Entschädigung von Einer Mark Silber zu bezahlen, vorbehaltlich des Regresses an diejenige POstverwauung, in deren Gebiet der Verlnst erweislich staugesnnden hat. ^ Das Reklamationsrecht soll nach Ablans von 6 .^Nonaten vom Tage der Ansgabe an erloschen sein.


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