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Mcnep schrieb am 30.1. 2001 um 12:36:16 Uhr überÖlöfen |
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Zur Aufstellung von Ölöfen ist ein Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters und des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters nicht berechtigt. Die Vorlage eines Milchscheins ist nicht zwingend vorgeschrieben, es sei denn im Falle einer Meerschweinchen-Zucht zu gewerblichen Zwecken. In diesem Fall bedürfen Änderungen der Schriftform. Erfüllungsort ist Darmstadt. |
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