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MAAM, am 11.9. 2013 um 18:22:45 Uhr
Sklavenarsch

Die Belohnung der Obersteuerboten für ihre Dienstverrichtungen besteht in den, in den §§. 44, 45, 50, 52, 68, 76 und 87 der gegenwärtigen Instruction, nach Maßgabe der Verordnung vom 2. März 1820 bestimmten Gebühren. Daselbst sind auch die Gebühren verzeichnet, welche das übrige bei den Amtshandlungen der Obersteuerboten mitwirkende Personal, nach Vorschrift des Gesetzes zu beziehen hat.


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