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D.W. schrieb am 28.3. 2001 um 13:26:02 Uhr über

Wetterbericht

(1) Der Deutsche Wetterdienst erbringt seine Dienstleistungen in privatrechtlichen Handlungsformen, soweit dem andere
Gesetze nicht entgegenstehen. Er ist berechtigt, sich an Ausschreibungsverfahren von Behörden um die Anbietung
meteorologischer Leistungen zu beteiligen.

(2) Der Deutsche Wetterdienst kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten. Er ist berechtigt, in
eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein Unternehmen des Inlands zu gründen oder sich an der Gründung eines
Unternehmens oder an einem bestehenden Unternehmen des Inlands und des Auslands zu beteiligen. Die §§ 65 bis 69
der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 656), gelten unmittelbar, wobei § 65 Abs. 1, einleitender Satzteil und Nummer 1 in der
folgenden Fassung anzuwenden ist:
"Der Deutsche Wetterdienst soll sich, außer in den Fällen des Absatzes 5, an der Gründung eines Unternehmens in einer
Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen in einer solchen Rechtsform nur beteiligen,
wenn ein wichtiges Interesse des Deutschen Wetterdienstes vorliegt und sich der vom Deutschen Wetterdienst
angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen läßt."

(3) Eine Beurlaubung von Beschäftigten des Deutschen Wetterdienstes zur Tätigkeit in derartigen Unternehmen liegt im
dienstlichen Interesse. Die Einzelheiten werden zwischen dem Bund und dem Unternehmen vereinbart. Die gegenüber
dem betreffenden Beschäftigten mögliche Zusicherung der Berücksichtigung der Beurlaubungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590,
592), ist von der Erhebung eines Versorgungszuschlages seitens des betreffenden Unternehmens abhängig zu machen.



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