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rung an erster Stelle. Um ihren Dienstleistungsexporteuren den Zutritt auf ausländischen Märkten zu erleichtern, verlangen die USA laut einer offiziellen Zusammenfassung der US-amerikanischen GATS-Forderungen von allen WTO-Mitgliedern »Verfahren zur Information der Öffentlichkeit über Regulierungen oder Veränderungen bestehender Regulierungen, bevor diese von den zuständigen Einrichtungen abschließend beraten werden und in Kraft treten« (USTR 2002, Hervorhebung d. Aut.). Die vielfach durchaus wünschenswerte Verbesserung der Information der Öffentlichkeit über anstehende Gesetzesinitiativen oder Revisionen bestehender Gesetze und Verordnungen wird hier in den Dienst einer forderten Öffnung zum Weltmarkt gestellt. Ober dieses Motiv lassen die USA auch keinen Zweifel: »Intransparente innerstaatliche Regulierung resultiert in zusätzlichen Handelsbarrieren« (ebd.). Entsprechend üben nach Aussage von Handeisexperten in Genf die Unterhändler starken Druck u.a. auf Entwicklungsländer aus, innerstaatliche Regulierungen liberaler auszugestalten (vgl. Sharma 2002).
Wettbewerbsregeln
Monopole und wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken wie Preisabsprachen oder Kartelle können den Handel mit Dienstleistungen einschränken. Der diesbezügliche GATS Artikel VIII über Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschließlichen Rechten ist allerdings nicht sehr weitreichend. Gleiches gilt für Artikel IX über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken. Artikel VIII verpflichtet die Mitgliedsstaaten lediglich sicherzustellen, dass ihre Monopolisten nicht gegen die Meistbegünstigungsklausel und gegen die spezifischen Liberalisierungsverpflichtungen verstoßen. Artikel IX verpflichtet die Mitglieder zu wechselseitigem lnformationsaustausch und Konsultationen mit dem Ziel, restriktive Praktiken zu unterbinden. Hinweise auf mögliche Gründe, die Monopolstellungen auch rechtfertigen könnten, wie z.B. natürliche Monopole oder der Schutz öffentlicher Güter, finden sich in den beiden Artikeln allerdings nicht (vgl. dazu auch Kapitel 3).
20 1. Das GATS-Abkommen
Notstandsmaßnahmen
Während der den Güterhandel regelnde GATT-Vertrag die Möglichkeit vorsieht, eingegangene Liberalisierungsverpflichtungen unter bestimmten Bedingungen zeitlich befristet auszusetzen, gibt es eine solche Regelung im GATS bisher noch nicht. Allerdings schreibt Artikel X des GATS Verhandlungen über Notstandsmaßnahmen vor, die ursprünglich schon drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens hätten abgeschlossen werden sollen. Bisher ist es aber in der zuständigen Arbeitsgruppe zu keiner Einigung gekommen. Vor allem Entwicklungsländer setzen sich für eine verbindliche Notstandsklausei ein, während die Industrieländer einen solchen Mechanismus ablehnen. Sie verweisen auf die ihrer Ansicht nach hinreichende Flexibilität des GATS.
Auch Gewerkschaften sprechen sich für die Verankerung von Notstandsmaßnahmen im GATS aus. Die österreichische Arbeiterkammer fordert beispielsweise, dass eine Sicherheitsklausel den Schutz des inländischen Arbeitsmarkts ermöglichen muss. Liberalisierungsverpflichtungen sollten bei drohender großer Arbeitslosigkeit und bei Dumping zeitweise zurückgenommen werden können. Eine solche Klausel sollte ferner Frühwarnsysteme über die Beschäftigungsentwicklung enthalten sowie eine flexible Anwendung hinsichtlich der verschiedenen Erbringungsarten erlauben, damit z.B. eine Aussetzung von Verpflichtungen beim Personenverkehr möglich ist, während die Niederlassungsfreiheit unberührt bliebe (Desseffwy 1999: 10f.).
Zahlungen und Übertragungen
Der internationale Zahlungs- und Kapitalverkehr war in der Uruguay-Runde stark umstritten. Die Industrieländer strebten insbesondere eine Lockerung der in vielen Entwicklungsländern verbreiteten Kapitalverkehrskontrollen an, mit denen diese sich gegen unerwünschte und gegebenenfalls destabilisierende Zuoder Abflüsse abzusichern versuchen. Artikel XI des GATS verbietet den WTO-Mitgliedern aber die »Beschränkung internationaler Obertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen«. Mit diesen Bestimmungen können folglich Beschränkungen einer souveränen Steuerung von Kapitalströmen einhergehen (vgl. dazu Kapitel 5). So verlangt die EU beispiels-
1. Das GATS-Abkommen
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