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voice recorder schrieb am 10.1. 2003 um 02:31:03 Uhr über

gats

Ferner lassen sich auch die Bildungsdienstleistungen nach den vier Erbringungsarten (»modes«) des GATS unterschieden:
· Mode 1 Grenzüberschreitende Erbringung: z.B. E-Learning übers Internet;

· Mode 2 Nutzung im Ausland. z.13. Studierende aus dem Ausland;

· Mode 3 Kommerzielle Präsenz: z.B. die Auslandsniederlassung einer Sprachschule von Berlitz;

· Mode 4 Präsenz natürlicher Personen: z.B- muttersprachliches Lehrpersonal an einer Sprachschule.

Diese Klassifikationen erlauben eine sehr differenzierte Liberalisierung der Dienstleistungen. So kann ein Land z.B. seine Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der Bildung gezielt auf die Erbringungsart 2 "Nutzung im Ausland« für Erwachsenenbildung beschränken. Obendrein könnte es noch zusätzliche Ausnahmen für sich beanspruchen, z.B. eine staatsbürgerliche Eingrenzung des Personenkreises, der in der Weiterbildung lehren darf.
Es ist dabei nicht möglich, für das deutsche Bildungswesen eine Ausnahme von den GATS-Vorschriften mit Bezug auf die Hc)heitsklausel (»Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden«, GATS Art. 1, Abs. 3 b) zu reklamieren. Zum einen gibt es in Deutschland in allen Bildungssegmenten neben der öffentlichen Hand private Anbieter. Zum anderen ist Deutschland als Mitglied der EU in der Länderliste spezifische Verpflichtungen bei Inländerbehandlung und Meistbegünstigung im Bildungssektor eingegangen. Theoretisch müssten deshalb ausländische Anbieter grundsätzlich gleich behandelt werden (WTo 1996: 8). Wollte z.B. das Land Hessen einen neuen Studiengang Informatik einrichten

, so könnten sich die bestehenden, aber auch ausländische Universitäten bzw. andere Bil-

den öffentlichen Gelder bewerben

dungsträger um die zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen

- Aus Gründen, die weiter unten (siehe »Die horizontalen Ausnahmen der EU«) ausgeführt werden, ist dieses Szenario allerdings noch Zukunftsmusik.

Verpflichtungen der EU im BildUngsbereich
Bereits mit Abschluss des GATS -Abkommens haben die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedsstaaten mit Ausnahme der Kategorie »andere Bildungsdienstleistungen« in allen

56 4- Die GATS-Verhandlungen im Bildung be eich

Kategorien des Sektors Bildungsdienstleistungen Verpflichtungen zur Gleichstellung ausländischer Dienstleister übernornmen. Dies betrifft primäre, sekundäre und höhere (tertiäre) Bildungsdienstleistungen sowie die Erwachsenenbildung. Sie haben diese Verpflichtungen allerdings auf »privat finanzierte Ausbildungsleistungen« beschränkt. Diese sind in der Länderliste spezifischer Verpflichtungen aufgeführt, die u.a. nach Sektor und Erbringungsart differenziert ist. Dabei gewähren die EU-Mitgliedsstaaten durchgängig Marktzugang und Inländerbehandlung für die Erbringungsart 2, den Konsum im Ausland. Bei Bildungsdienstleistungen im primären, sekundären und im tertiären Bereich gewähren sie ebenfalls Marktzugang für die Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Der Bereich der Erwachsenenbildung, der sowohl die allgemeine Erwachsenenbildung als auch die berufliche Weiterbildung umfasst, ist am weitesten liberalisiert. Vergleichsweise geringe Liberalisierungsverpflichtungen sind insgesamt für Modus 4 (Präsenz natürlicher Personen) übernommen worden. Während einzelne Mitgliedsstaaten der EU einige Einschränkungen für spezifische Kategorien eintragen ließen, z.B. Italien hinsichtlich der Staatsangehörigkeit für die Anbieter von Dienstleistungen, hat Deutschland von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht.
Für den befristeten Aufenthalt natürlicher Personen sind von der EU nur begrenzte Verpflichtungen beim Marktzugang übernommen worden - mit Ausnahme folgender, ausdrücklich genannter Kategorien:
· konzernintern versetztes Personal;
· Personen in höheren Positionen mit Leitungsfunktionen in einer Niederlassung;
· Personen, die über spezifisches Wisse
die Ausübung der Dienste einer Niederlassung verfügen;

n oder Fertigkeiten für

« Repräsentanten ausländischer Unternehmen, die zur GeschäftsAnbahnung einreisen;
· sowie Personen, die für den Aufbau einer Niederlassung in der EU verantwortlich sind.

stungen ab - die wenigsten Länder GATS-Verpflichtungen überIm Bildungssektor haben - sieht man von den Energiedienstlei-

nommen. Derzeit gibt es für den Bildungsbereich 41 WTO-Mitgliedsländer mit Eintragungen in ihren Listen spezifischer Ver-

4. Die GATS-Verhandlungen im Bildungsbereich

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