Die Gläubiger des Mannes können wegen der vorehelichen, gesetzlich oder vertragsmäßig von der Gütergemeinschaft ausgeschlossenen Schulden während der Dauer der Gütergemeinschaft Befriedigung aus dem Gesammtgute verlangen.
Die Gläubiger der Ehegatten, deren Forderungen vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, behalten in Ansehung des Vermögens, das der Frau zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehört, die Rechte, die ihnen nach den bisherigen Gesetzen zustehen.
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